Makler
Gewerblicher Vermittler, der Immobilienkäufe und -vermietungen anbahnt und begleitet
Ein Immobilienmakler ist ein gewerblicher Vermittler, der Verkäufer und Käufer – oder Vermieter und Mieter – zusammenbringt und die Transaktion bis zum Vertragsabschluss begleitet. Er handelt im Auftrag einer oder beider Parteien und erhält für seine Tätigkeit eine Vergütung, die sogenannte Courtage, die ausschließlich dann fällig wird, wenn das Geschäft tatsächlich zustande kommt. Der Makler schuldet keinen Erfolg im rechtlichen Sinne, wohl aber eine sorgfältige und loyale Interessenwahrnehmung.
Was ein Makler konkret leistet
Die Aufgaben beginnen lange vor der ersten Besichtigung. Der Makler ermittelt einen realistischen Marktwert der Immobilie, erstellt ein aussagekräftiges Exposé und platziert das Angebot gezielt auf den relevanten Plattformen. Er koordiniert Besichtigungstermine, überprüft die ernsthafte Kaufabsicht von Interessenten und begleitet die Preisverhandlungen. Zur professionellen Abwicklung gehört außerdem die Zusammenarbeit mit Notaren, Finanzierungsberatern und Sachverständigen – ein gewachsenes Netzwerk vor Ort macht dabei einen spürbaren Unterschied.
Im Raum Grasberg und dem Landkreis Osterholz kommen regionale Besonderheiten hinzu, die ein ortskundiger Makler kennen sollte: Resthöfe mit landwirtschaftlichen Flächen, denkmalgeschützte Gebäude im Umfeld von Worpswede oder Grundstücke in Moorlage, bei denen Fragen zur Baugrundeignung und zum Grundwasserstand von Anfang an offen angesprochen werden müssen. Wer ein Grundstück in der Teufelsmoor-Region vermarktet, tut gut daran, Interessenten frühzeitig auf die dort typischen Moor- und Marschböden sowie erhöhte Gründungskosten hinzuweisen.
Erlaubnis und rechtliche Rahmenbedingungen
Die Maklertätigkeit ist nicht frei ausübbar. Wer gewerbsmäßig Immobilien vermittelt, benötigt eine Erlaubnis nach § 34c Gewerbeordnung. Voraussetzungen sind persönliche Zuverlässigkeit, geordnete Vermögensverhältnisse und der Nachweis von 20 Stunden Weiterbildung innerhalb von drei Jahren. Ergänzend regelt die Makler- und Bauträgerverordnung (MaBV) unter anderem den Umgang mit Kundengeldern und die Informationspflichten gegenüber Auftraggebern. Seit 2020 verpflichtet das überarbeitete Maklerrecht bei privaten Wohnkäufen zur Provisionsteilung: Wer den Makler zuerst beauftragt, zahlt mindestens die Hälfte – die andere Partei kann nicht mit mehr als dem gleichen Anteil belastet werden.
Provision: Höhe, Aufteilung und Fälligkeit
Die Courtage wird individuell vereinbart und ist im Kaufbereich nicht gesetzlich gedeckelt. Marktüblich sind Gesamtprovisionen zwischen fünf und sieben Prozent des Kaufpreises zuzüglich Mehrwertsteuer, die seit dem Dezember 2020 hälftig zwischen Käufer und Verkäufer aufgeteilt werden. Bei Vermietungen gilt das Bestellerprinzip: Die Provision zahlt, wer den Makler beauftragt hat – in der Praxis damit fast immer der Vermieter; zahlt ausnahmsweise der Mieter, gilt eine Obergrenze von zwei Nettokaltmieten zzgl. MwSt.
Der Provisionsanspruch entsteht erst mit dem rechtswirksamen Vertragsabschluss. Scheitert ein Kauf vor der notariellen Beurkundung, besteht kein Anspruch auf Vergütung – unabhängig davon, wie viel Aufwand der Makler bis dahin betrieben hat.
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