Bestellerprinzip
Wer den Makler beauftragt, zahlt ihn – zumindest bei der Vermietung von Wohnungen.
Das Bestellerprinzip ist eine gesetzliche Regelung, die festlegt, wer die Kosten für einen Makler zu tragen hat. Bei der Vermietung von Wohnraum gilt seit 2015: Die Partei, die den Makler einschaltet, bezahlt ihn auch. Für den Kauf von Wohnimmobilien wurde 2020 eine ergänzende Regelung zur Provisionsteilung eingeführt, die seitdem bundesweit gilt.
Das Bestellerprinzip bei der Wohnungsvermietung
Beauftragt ein Vermieter einen Makler mit der Vermittlung einer Wohnung, trägt er die anfallende Provision selbst – der Mieter darf in diesem Fall nicht zur Kasse gebeten werden. Anders verhält es sich nur dann, wenn ein Mieter den Makler ausdrücklich mit einem echten Suchauftrag betraut, also gezielt nach einer Wohnung suchen lässt. In diesem Fall kann der Makler seine Vergütung vom Mieter verlangen. Die gesetzlich zulässige Obergrenze liegt in jedem Fall bei zwei Nettokaltmieten zuzüglich Mehrwertsteuer.
In der Praxis bedeutet das: Wer als Vermieter im Raum Osterholz-Scharmbeck oder im Bremer Umland eine Mietwohnung über einen Makler anbietet, sollte die Provision von vornherein als eigene Ausgabe einplanen.
Provisionsteilung beim Immobilienkauf
Seit Dezember 2020 gilt für den Kauf von Wohnimmobilien durch Verbraucher eine verpflichtende Teilungsregelung. Wenn ein Makler sowohl für den Verkäufer als auch für den Käufer tätig wird, darf der Käufer höchstens die Hälfte der vereinbarten Gesamtprovision zahlen. Zusätzlich ist geregelt, dass der Käuferanteil erst dann fällig wird, wenn der Verkäufer seinen Anteil nachweislich beglichen hat.
Diese Regelung schützt Käufer vor einer einseitigen Kostenbelastung und sorgt für mehr Transparenz beim Immobilienkauf. In Niedersachsen und Bremen hat sich seit Einführung dieser Regelung eine hälftige Aufteilung der Maklerprovision weitgehend als übliche Praxis etabliert.
Ausnahmen vom Bestellerprinzip
Das Bestellerprinzip greift nicht in allen Marktsegmenten. Bei der Vermietung oder dem Kauf von Gewerbeimmobilien können Auftraggeber und Makler die Provisionsfrage frei verhandeln – gesetzliche Obergrenzen oder Teilungspflichten bestehen hier nicht. Gleiches gilt, wenn ein Unternehmer (keine Privatperson) eine Wohnimmobilie erwirbt: Die zwingende Provisionsteilung findet auf ihn keine Anwendung. Auch beim Kauf von Neubauten direkt vom Bauträger gelten zum Teil abweichende Regelungen, da der Bauträger in einer anderen Rechtsrolle agiert als ein klassischer Verkäufer.
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