Notar
Unparteiischer Amtsträger für Beurkundungen – unverzichtbar bei jedem Immobilienkauf
Ein Notar ist ein vom Staat bestellter, unabhängiger Träger eines öffentlichen Amtes. Er beurkundet Rechtsgeschäfte, berät alle Beteiligten gleichermaßen und steht dabei keiner Partei näher als der anderen. Beim Immobilienkauf ist seine Mitwirkung gesetzlich vorgeschrieben: Ohne notarielle Beurkundung ist ein Grundstückskaufvertrag schlicht unwirksam.
Stellung und Aufgaben
Der Notar nimmt eine besondere Rolle ein, die sich von der eines Rechtsanwalts grundlegend unterscheidet. Während ein Anwalt die Interessen seines Mandanten vertritt, ist der Notar zur strikten Neutralität verpflichtet. Er belehrt Käufer und Verkäufer gleichermaßen über die rechtliche Bedeutung des Geschäfts, weist auf erkennbare Risiken hin und trägt dafür Sorge, dass beide Seiten verstehen, worauf sie sich einlassen. Diese Warnfunktion ist gerade bei komplexeren Verträgen kein bloßes Formalitätssystem, sondern ein echtes Schutzinstrument. Standesrechtlich untersteht er der Aufsicht der zuständigen Notarkammer; seine Verschwiegenheitspflicht gilt für alles, was ihm im Rahmen seiner Tätigkeit bekannt wird.
Ablauf beim Immobilienkauf
Nach einer ersten Abstimmung mit den Parteien erstellt der Notar einen Vertragsentwurf. Bei Verbrauchergeschäften muss dieser mindestens zwei Wochen vor dem Beurkundungstermin vorliegen, damit beide Seiten ausreichend Zeit zur Prüfung haben. Diese Frist sollten Sie ernstnehmen: Lesen Sie den Entwurf sorgfältig, notieren Sie offene Fragen und klären Sie Unklarheiten, bevor Sie zum Termin erscheinen.
Beim Beurkundungstermin selbst wird die gesamte Urkunde vorgelesen – das ist keine Formalie, sondern Pflicht. Alle Beteiligten haben das Recht, Fragen zu stellen. Erst wenn alle einverstanden sind, wird unterzeichnet. Im Anschluss übernimmt der Notar die Abwicklung: Er beantragt die Auflassungsvormerkung und später die Eigentumsumschreibung beim Grundbuchamt, veranlasst die Grunderwerbsteueranzeige beim Finanzamt und überwacht den gesamten Zahlungsvorgang. Die Fälligkeitsmitteilung – also das Signal an den Käufer, den Kaufpreis zu überweisen – gibt er erst, wenn alle Voraussetzungen erfüllt sind.
Für Kaufverträge im Landkreis Osterholz ist das Grundbuchamt Osterholz-Scharmbeck zuständig. Der Notar leitet die entsprechenden Anträge dorthin weiter, ohne dass Sie als Käufer oder Verkäufer selbst tätig werden müssen.
Typische Beurkundungsanlässe
Neben dem Kaufvertrag über Grundstücke und Eigentumswohnungen beurkundet der Notar auch Grundschuldbestellungen zur Absicherung von Bankdarlehen sowie Teilungserklärungen, wenn ein Gebäude in Wohnungseigentum aufgeteilt werden soll. Hinzu kommen Erbverträge und Schenkungen mit Grundstücksbezug, etwa bei der vorweggenommenen Erbfolge mit Nießbrauchsvorbehalt – ein in der Region häufig genutztes Gestaltungsmittel bei der Übergabe von Resthöfen oder Einfamilienhäusern innerhalb der Familie.
Kosten und Notarwahl
Die Gebühren des Notars sind durch das Gerichts- und Notarkostengesetz (GNotKG) bundesweit einheitlich festgelegt und nicht verhandelbar. Sie richten sich nach dem Geschäftswert, beim Immobilienkauf also nach dem Kaufpreis. Allein der Notar kostet meist rund 1 bis 1,5 Prozent des Kaufpreises; zusammen mit den Grundbuchkosten liegen die Gesamtkosten erfahrungsgemäß bei etwa 1,5 bis 2 Prozent.
Das Recht, den Notar auszuwählen, liegt üblicherweise beim Käufer, da er die Kosten trägt. Benötigen Sie eine vertretungsberechtigte Vollmacht für eine verhinderte Person, ist dafür in der Regel eine notarielle Beglaubigung erforderlich – planen Sie das rechtzeitig ein. Möchten Sie sich über den Kaufvertrag hinaus rechtlich beraten lassen, steht es Ihnen frei, zusätzlich einen eigenen Anwalt hinzuzuziehen. Der Notar ist neutral und kann diese parteiliche Beratung nicht ersetzen.
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