Immobilien-ABC

Lastenzuschuss

Staatliche Unterstützung für Eigenheimbesitzer mit kleinem Einkommen – damit das Eigenheim gesichert bleibt

Der Lastenzuschuss ist die eigentumsgebundene Form des Wohngeldes: Er richtet sich nicht an Mieter, sondern an Menschen, die ihre eigene Immobilie selbst bewohnen und dabei auf staatliche Unterstützung angewiesen sind. Grundlage ist das Wohngeldgesetz, das zwischen dem Mietzuschuss für Mieter und dem Lastenzuschuss für Eigentümer unterscheidet. Ziel der Förderung ist es, einkommensschwächere Haushalte dabei zu unterstützen, ihr selbst genutztes Wohneigentum zu halten – ohne dass sie es aus finanziellen Gründen aufgeben müssen.

Wer hat Anspruch und wie wird gerechnet?

Anspruchsberechtigt sind Eigentümer, die ihre Immobilie als Hauptwohnsitz nutzen und deren Haushaltseinkommen die gesetzlich festgelegten Einkommensgrenzen nicht überschreitet. In die Berechnung fließen drei Faktoren ein: das anrechenbare Haushaltseinkommen, die Zahl der im Haushalt lebenden Personen und die tatsächliche Höhe der Belastungen.

Als berücksichtigungsfähige Belastungen gelten unter anderem Darlehenszinsen, Tilgungsanteile bis zu einem bestimmten Umfang, die Grundsteuer, Gebäudeversicherungen sowie Instandhaltungsrücklagen. Auch Erbbauzinsen können einbezogen werden, sofern das Grundstück im Erbbaurecht gehalten wird. Der bewilligte Betrag wird monatlich ausgezahlt und muss nicht zurückgezahlt werden – er ist eine echte Förderung, kein Darlehen.

Antragstellung im Landkreis Osterholz und in Bremen

Den Antrag stellen Sie bei der Wohngeldbehörde Ihrer zuständigen Kommune. Im Landkreis Osterholz ist das in der Regel das jeweilige Wohnungsamt der Samtgemeinde oder Gemeinde; für das Stadtgebiet Bremen ist die Wohngeldbehörde der Stadtgemeinde zuständig. Zur Bearbeitung benötigen die Behörden Nachweise über Einkommensverhältnisse, den Eigentumsnachweis sowie Belege über die laufenden Belastungen – also beispielsweise Kontoauszüge zur Tilgungsleistung oder den aktuellen Grundsteuerbescheid.

Die Bewilligung gilt üblicherweise für zwölf Monate. Wer danach weiterhin Anspruch hat, muss rechtzeitig einen neuen Antrag stellen. Veränderungen im Haushalt – etwa durch Einkommenssteigerungen, Auszug von Haushaltsmitgliedern oder den Wegfall von Belastungen – sind der Behörde umgehend zu melden, da sie die Höhe des Zuschusses direkt beeinflussen.

Bedeutung in der Finanzierungsplanung

Gerade im ländlich geprägten Umland von Bremen, wo viele Haushalte Ein- oder Zweifamilienhäuser als Hauptwohnsitz selbst nutzen, kann der Lastenzuschuss in wirtschaftlich schwierigen Phasen eine wichtige Stütze sein. Er schließt keine strukturelle Finanzierungslücke, kann aber überbrücken – zum Beispiel nach Jobverlust, Renteneintritt oder in Phasen vorübergehend gesunkenen Einkommens.

Bei der Finanzierungsplanung lohnt es sich, diesen Anspruch im Blick zu behalten, auch wenn er in der Praxis oft nicht von Anfang an bedacht wird. Wer prüfen möchte, ob ein Anspruch besteht, erhält bei der zuständigen Wohngeldbehörde eine kostenlose Auskunft – ohne dass dafür bereits ein formeller Antrag gestellt werden muss.

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