Wohngeld
Staatlicher Zuschuss zu Miet- oder Eigentumskosten für Haushalte mit geringem Einkommen
Wohngeld ist eine staatliche Sozialleistung, die Haushalten mit niedrigem Einkommen dabei helfen soll, die Kosten für ihren Wohnraum zu tragen. Je nach persönlicher Situation wird es entweder als Mietzuschuss oder – bei selbst genutztem Wohneigentum – als sogenannter Lastenzuschuss gewährt. Ziel ist es, angemessenes und familiengerechtes Wohnen auch für Menschen zu ermöglichen, deren Einkommen dafür allein nicht ausreicht.
Wer hat Anspruch?
Grundsätzlich können alle Haushalte Wohngeld beantragen, die bestimmte Einkommensgrenzen nicht überschreiten. Dabei zählt nicht nur das Einkommen der antragstellenden Person, sondern das zusammengerechnete Gesamteinkommen aller Haushaltsmitglieder. Für Kinder im Haushalt sowie für Menschen mit Behinderung sieht das Gesetz Freibeträge vor, die die maßgebliche Einkommensgrenze anheben können.
Der bewohnte Wohnraum muss der Hauptwohnsitz sein, selbst genutzt werden und sich in Deutschland befinden. Eine Untervermietung schließt den Anspruch in der Regel aus. Wer bereits Leistungen wie Bürgergeld oder Grundsicherung bezieht, ist vom Wohngeld grundsätzlich ausgenommen, da Wohnkosten dort bereits eingerechnet sind.
Wie wird die Höhe berechnet?
Die Berechnung folgt einer gesetzlich festgelegten Formel, in die drei Größen einfließen: die Anzahl der zum Haushalt gehörenden Personen, das anrechenbare Gesamteinkommen und die tatsächliche Miete beziehungsweise Belastung – jedoch nur bis zu einem Höchstbetrag. Dieser Höchstbetrag hängt von der sogenannten Mietstufe der Gemeinde ab.
Deutschland ist dafür in sieben Mietstufen eingeteilt. Ländliche Regionen mit niedrigem Mietniveau werden in der Regel den unteren Stufen zugeordnet, Großstädte mit hohen Mieten den oberen. Grasberg und viele Gemeinden im Landkreis Osterholz fallen üblicherweise in eine der mittleren Stufen; das Stadtgebiet Bremen wird aufgrund des höheren Mietpreisniveaus teils anders eingestuft. Die Mietstufen werden alle zwei Jahre an die aktuelle Mietentwicklung angepasst. Liegt die tatsächlich gezahlte Miete über dem für die jeweilige Mietstufe geltenden Höchstbetrag, wird nur der Höchstbetrag bei der Berechnung berücksichtigt – der darüber hinausgehende Teil bleibt unberücksichtigt.
Antrag stellen: Zuständigkeit und Ablauf
Zuständig für die Bearbeitung von Wohngeldanträgen ist die Wohngeldstelle der jeweiligen Stadt oder Gemeinde, in Landkreisen in der Regel das Landratsamt. Im Landkreis Osterholz ist dies die Kreisverwaltung in Osterholz-Scharmbeck. Für Haushalte im Stadtgebiet Bremen ist die entsprechende städtische Stelle zuständig.
Zum Antrag gehören Einkommensnachweise aller Haushaltsmitglieder der vergangenen zwölf Monate, der Mietvertrag oder bei Eigentum ein Nachweis über die laufende Belastung, Ausweisdokumente sowie gegebenenfalls Nachweise über Freibeträge. Der Antrag kann persönlich oder häufig auch online gestellt werden. Mit einer Bearbeitungszeit von einigen Wochen sollte man realistisch rechnen. Wohngeld wird grundsätzlich ab dem Monat der Antragstellung gewährt, nicht rückwirkend für frühere Zeiträume. Die Bewilligung gilt meist für zwölf Monate; danach ist rechtzeitig ein Folgeantrag zu stellen.
Bedeutung für den Wohnungsmarkt
Für Vermieter kann Wohngeld indirekt das Mietausfallrisiko mindern, weil es Haushalten ermöglicht, ihre Miete regelmäßig zu begleichen. Gleichzeitig trägt es zur sozialen Durchmischung von Wohnvierteln bei, da einkommensschwächere Haushalte nicht zwangsläufig in besonders günstige – und oft periphere – Lagen gedrängt werden. In einer Pendlerregion wie dem Umland von Bremen, wo die Nachfrage nach Wohnraum in den vergangenen Jahren spürbar gestiegen ist, kann Wohngeld für Betroffene ein wichtiges Instrument sein, um in ihrer angestammten Gemeinde wohnen zu bleiben.
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