Immobilien-ABC

Kündigungsfrist

Wie lange gilt ein Mietverhältnis noch nach der Kündigung – und was gilt für Mieter und Vermieter?

Die Kündigungsfrist bezeichnet den Zeitraum, der zwischen dem Zugang einer Kündigung und dem tatsächlichen Ende des Mietverhältnisses liegen muss. Sie gibt beiden Seiten die Möglichkeit, sich auf die neue Situation einzustellen – der Mieter kann eine neue Wohnung suchen, der Vermieter die Neuvermietung vorbereiten. Bei Wohnraummietverhältnissen sind diese Fristen gesetzlich festgelegt und können vertraglich nicht zum Nachteil des Mieters abgeändert werden.

Was für Mieter gilt

Wer als Mieter kündigen möchte, hält sich grundsätzlich an eine Frist von drei Monaten zum Monatsende – unabhängig davon, wie lange er bereits in der Wohnung oder im Haus wohnt. Entscheidend ist dabei der rechtzeitige Zugang der Kündigung: Sie muss spätestens am dritten Werktag eines Kalendermonats beim Vermieter eingegangen sein, damit sie für den übernächsten Monat wirksam wird. Wer diesen Termin verpasst, verlängert das Mietverhältnis automatisch um einen weiteren Monat.

Im Gegensatz zur Vermieterseite spielt die bisherige Wohndauer für die Frist des Mieters keine Rolle. Vertraglich lässt sich die Frist nur zugunsten des Mieters verkürzen – eine längere Kündigungsfrist für Mieter wäre unwirksam (§ 573c Abs. 4 BGB).

Was für Vermieter gilt

Auf der Vermieterseite ist die Kündigungsfrist nicht einheitlich, sondern richtet sich nach der Dauer des bestehenden Mietverhältnisses. Bis zu fünf Jahren Mietdauer beträgt die Frist drei Monate, bei mehr als fünf bis zu acht Jahren verlängert sie sich auf sechs Monate, und liegt das Mietverhältnis über acht Jahre zurück, muss der Vermieter neun Monate im Voraus kündigen.

Hinzu kommt ein weiterer wesentlicher Unterschied: Vermieter brauchen grundsätzlich einen anerkannten Kündigungsgrund – Ausnahme ist etwa das selbst bewohnte Zweifamilienhaus (§ 573a BGB). Der häufigste ist der Eigenbedarf – wenn also der Vermieter die Wohnung für sich selbst oder nahe Angehörige benötigt. Auch erhebliche Pflichtverletzungen des Mieters können eine ordentliche Kündigung rechtfertigen. Im ländlichen Umland von Grasberg und im gesamten Landkreis Osterholz, wo viele Mietverhältnisse in Ein- und Zweifamilienhäusern oder auf Resthöfen bestehen, kommt der Eigenbedarfskündigung in der Praxis eine besondere Bedeutung zu, da Eigentümer diese Objekte häufig selbst oder für Familienmitglieder nutzen möchten.

Sonderfälle

Neben der ordentlichen Kündigung gibt es Situationen, in denen andere Regeln greifen. Bei schweren Pflichtverletzungen – etwa bei mehrfachem Zahlungsverzug oder erheblichen Störungen des Hausfriedens – ist eine fristlose Kündigung möglich, bei der keine Wartezeit einzuhalten ist.

Zeitmietverträge laufen hingegen automatisch zum vereinbarten Datum aus; eine gesonderte Kündigung ist dort nicht erforderlich. Mieter erhalten außerdem ein Sonderkündigungsrecht, wenn der Vermieter eine Modernisierungsmaßnahme ankündigt, die zu einer deutlichen Mieterhöhung führt. Im Gewerbebereich schließlich können Vermieter und Mieter die Kündigungsfristen weitgehend frei aushandeln – die gesetzlichen Schutzvorschriften für Wohnraum gelten dort nicht.

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