Wer ein Grundstück oder eine Immobilie erwirbt, kauft nicht nur das Grundstück selbst, sondern auch alle daran eingetragenen Rechte Dritter. Diese sogenannten Grundbuchlasten sind dingliche Rechte, die gegenüber jedermann wirken – unabhängig davon, wer gerade Eigentümer ist. Sie gehen beim Verkauf automatisch auf den Erwerber über, sofern sie nicht zuvor gelöscht oder abgelöst werden. Eine sorgfältige Prüfung des Grundbuchs ist daher vor jedem Kauf unverzichtbar.
Wo Grundbuchlasten zu finden sind
Das Grundbuch gliedert sich in drei Abteilungen. Die Eigentumsverhältnisse stehen in Abteilung I. Lasten und Beschränkungen – also Dienstbarkeiten, Wohnrechte, Reallasten oder Vormerkungen – finden sich in Abteilung II. Grundpfandrechte wie Grundschulden und Hypotheken stehen in Abteilung III. Wer ein Grundstück kaufen möchte, sollte alle drei Abteilungen kennen und verstehen, was die einzelnen Eintragungen im Alltag bedeuten. Das zuständige Grundbuchamt für den Landkreis Osterholz ist das Amtsgericht Osterholz-Scharmbeck; für Grundstücke im Stadtgebiet Bremen ist das Amtsgericht Bremen zuständig.
Grundpfandrechte: die häufigste Last
Grundschulden und Hypotheken dienen Banken als Sicherheit für Immobiliendarlehen. Sie geben dem Gläubiger das Recht, das Grundstück im Falle eines Zahlungsausfalls verwerten zu lassen. Dabei entscheidet der Rang über die Reihenfolge, in der Gläubiger bei einer Zwangsversteigerung befriedigt werden: Wer früher eingetragen wurde, kommt zuerst zum Zug.
Beim Verkauf ist die lastenfreie Übergabe der Regelfall. Der Verkäufer löst sein Darlehen aus dem Kaufpreis ab, die Bank erteilt eine Löschungsbewilligung, und der Notar sorgt für die ordnungsgemäße Abwicklung. Nicht mehr valutierende Grundschulden – also solche, für die kein Darlehen mehr besteht – sollten vor dem Verkauf ebenfalls gelöscht werden, da sie im Grundbuchauszug sonst unnötige Fragen aufwerfen.
Dienstbarkeiten und persönliche Rechte
Grunddienstbarkeiten belasten ein Grundstück zugunsten eines anderen. Typische Beispiele sind Wegerechte, über die Nachbarn einen Weg mitbenutzen dürfen, oder Leitungsrechte für Versorgungsunternehmen. Diese Rechte sind mit dem begünstigten Grundstück verbunden und bleiben auch nach einem Eigentümerwechsel bestehen.
Daneben gibt es beschränkte persönliche Dienstbarkeiten, die an eine bestimmte Person gebunden sind. Das Wohnrecht erlaubt es dem Berechtigten, eine Immobilie zu bewohnen; der Nießbrauch geht noch weiter und umfasst das Recht, sämtliche Nutzungen und Erträge zu ziehen. Beide Rechte werden häufig bei Schenkungen innerhalb der Familie eingetragen, etwa wenn Eltern ihr Haus auf Kinder übertragen, aber weiter darin wohnen möchten. Ein Verkauf ist trotz eingetragenem Wohnrecht oder Nießbrauch möglich – der Käufer muss diese Rechte jedoch hinnehmen. Die Wertminderung kann dabei erheblich sein und wird nach dem Lebensalter des Berechtigten und einem kapitalisierten Jahreswert berechnet.
Wertauswirkungen und Lastenmanagement
Jede Grundbuchlast kann den Verkehrswert eines Grundstücks mindern – in welchem Ausmaß, hängt von der Art und der wirtschaftlichen Reichweite der Einschränkung ab. Eine schlichte Leitungsdienstbarkeit am Rand eines großen Grundstücks fällt kaum ins Gewicht. Ein lebenslanges Wohnrecht, das die gesamte Wohnfläche umfasst, kann den Wert hingegen massiv reduzieren. Bei einer professionellen Wertermittlung werden solche Lasten systematisch erfasst und rechnerisch berücksichtigt.
Wer als Verkäufer Lasten loswerden möchte, braucht dafür die Mitwirkung des Berechtigten. Eine Löschung setzt eine notariell beglaubigte Löschungsbewilligung voraus, die anschließend beim Grundbuchamt eingereicht wird. Grundpfandrechte lassen sich in der Regel durch Darlehensablösung beseitigen. Bei Wohnrechten oder Nießbrauch ist eine einvernehmliche Kapitalabfindung denkbar – der Berechtigte muss sich darauf aber nicht einlassen.
Vor dem Kauf: worauf Sie achten sollten
Fordern Sie vor einer Kaufentscheidung einen aktuellen Grundbuchauszug an und lesen Sie alle drei Abteilungen sorgfältig. Bei unklaren Eintragungen hilft ein Gespräch mit dem beurkundenden Notar weiter. Klären Sie außerdem, wie sich bestehende Lasten auf Ihre Finanzierung auswirken – Banken akzeptieren als Sicherheit nur lastenfreie oder erstrangig belastbare Grundstücke.
Im Raum Grasberg, Worpswede und dem übrigen Landkreis Osterholz begegnen bei älteren Resthöfen und Landgrundstücken mitunter historische Wegerechte oder landwirtschaftliche Dienstbarkeiten, die aus früheren Bewirtschaftungsstrukturen stammen. Solche Eintragungen sind nicht immer leicht zu interpretieren und verdienen besondere Aufmerksamkeit, bevor eine Kaufentscheidung fällt.
