Immobilien-ABC

Grundschuld

Das wichtigste Sicherungsmittel der Immobilienfinanzierung – flexibel, beständig und im Grundbuch eingetragen

Eine Grundschuld ist ein dingliches Recht an einem Grundstück, das dem Gläubiger – in der Praxis fast immer einer Bank – erlaubt, eine festgelegte Geldsumme aus dem Grundstück zu fordern. Im Unterschied zur Hypothek besteht keine unmittelbare Bindung an eine konkrete Forderung: Die Grundschuld ist rechtlich selbstständig. Sie wird in Abteilung III des Grundbuchs eingetragen und bleibt dort auch nach vollständiger Darlehenstilgung bestehen, solange der Eigentümer sie nicht ausdrücklich löschen lässt oder sie weiterverwendet.

Erscheinungsformen

Die weitaus gebräuchlichste Form ist die Buchgrundschuld, bei der kein physisches Dokument ausgestellt wird – die Eintragung im Grundbuch genügt. Seltener ist die Briefgrundschuld, bei der zusätzlich ein Grundschuldbrief als Urkunde ausgehändigt wird; dieser Brief kann ohne erneute Grundbucheintragung übertragen werden, was in manchen Finanzierungsstrukturen praktisch ist, aber auch Risiken birgt.

Wird das Grundstück vom Eigentümer selbst belastet und zunächst nicht zugunsten einer Bank bestellt, spricht man von einer Eigentümergrundschuld. Zugunsten eines Dritten bestellte Grundschulden heißen Fremdgrundschulden. In der Finanzierungspraxis tritt die Grundschuld fast immer als sogenannte Sicherungsgrundschuld auf: Sie ist zwar formal abstrakt, wird aber durch eine separate schuldrechtliche Vereinbarung – die Sicherungsabrede – eng mit dem zugrundeliegenden Darlehen verknüpft.

Bestellung und Kosten

Für die Bestellung einer Grundschuld ist eine notarielle Beurkundung zwingend erforderlich. Der Eigentümer erteilt eine Eintragungsbewilligung, die Grundschuld wird mit Betrag und Zinssatz in das Grundbuch eingetragen, und in aller Regel unterwirft sich der Darlehensnehmer dabei der sofortigen Zwangsvollstreckung. Das bedeutet: Die Bank kann bei Zahlungsausfall vollstrecken, ohne vorher ein Gerichtsurteil erwirken zu müssen.

Die Gesamtkosten für Notar und Grundbuchamt belaufen sich erfahrungsgemäß auf etwa 0,5 Prozent der eingetragenen Grundschuldsumme. Das Grundbuchamt Osterholz-Scharmbeck ist für Grundstücke im Landkreis Osterholz zuständig – also etwa für Immobilien in Grasberg, Ritterhude oder Schwanewede. Die Bank zahlt das Darlehen in aller Regel erst aus, nachdem die Eintragung vorliegt oder zumindest gesichert ist. Der Rang der Grundschuld richtet sich nach dem Zeitpunkt der Eintragung; eine erstrangige Grundschuld bietet dem Gläubiger die beste Absicherung.

Sicherungsabrede und Rückgewähr

Da die Grundschuld rechtlich unabhängig von der Darlehensforderung ist, regelt die Sicherungsabrede das Verhältnis zwischen beiden. Sie legt fest, welche Forderungen durch die Grundschuld gesichert sind – häufig nicht nur das konkrete Darlehen, sondern alle bestehenden und künftigen Verbindlichkeiten des Darlehensnehmers gegenüber der Bank (sogenannte weite Zweckerklärung). Für Darlehensnehmer lohnt es sich, diesen Punkt genau zu lesen und bei Gelegenheit eine enge Zweckerklärung auszuhandeln.

Nach vollständiger Tilgung ist die Bank verpflichtet, die Löschungsbewilligung zu erteilen. Der Eigentümer kann dann entweder die Löschung der Grundschuld beim Grundbuchamt beantragen oder die Grundschuld auf sich selbst umschreiben lassen, um sie für eine spätere Anschlussfinanzierung weiterzuverwenden. Letzteres spart Notarkosten, wenn absehbar ist, dass dasselbe Grundstück erneut beliehen werden soll.

Was beim Kauf und Verkauf zu beachten ist

Wer eine Immobilie kauft, sollte das Grundbuch vor dem Notartermin sorgfältig auf eingetragene Grundschulden prüfen. In aller Regel verpflichtet sich der Verkäufer, das Grundstück lastenfrei zu übergeben: Die bestehende Grundschuld wird im Zuge der Abwicklung durch den Kaufpreis abgelöst. Liegt das Objekt im niedersächsischen Teil des Landkreises Osterholz, fällt dabei Grunderwerbsteuer in Höhe von 5,0 Prozent an; bei Grundstücken auf Bremer Stadtgebiet sind es seit dem 1. Juli 2025 5,5 Prozent – ein Kostenunterschied, der bei der Gesamtkalkulation einer Finanzierung berücksichtigt werden sollte.

Nach der Tilgung empfiehlt es sich, die Löschungsbewilligung zeitnah anzufordern und die Grundschuld entweder löschen zu lassen oder bewusst als Eigentümergrundschuld im Grundbuch stehenzulassen. Die Kosten für die Löschung liegen erfahrungsgemäß bei etwa 0,2 Prozent der Grundschuldsumme. Eine offen stehende, nicht mehr benötigte Fremdgrundschuld kann beim nächsten Verkauf für Verzögerungen sorgen – rechtzeitiges Handeln schafft hier klare Verhältnisse.

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