Immobilien-ABC

Wegerecht

Eingetragene Dienstbarkeit, die die Nutzung eines fremden Grundstücks als Zugang sichert

Ein Wegerecht ist eine Grunddienstbarkeit, die im Grundbuch unter Abteilung II eingetragen wird und dem Eigentümer eines Grundstücks erlaubt, ein benachbartes Grundstück als Zugang oder Zufahrt zu nutzen. Es handelt sich um ein dingliches Recht: Es ist nicht an eine bestimmte Person gebunden, sondern an das begünstigte Grundstück – und geht bei einem Eigentümerwechsel auf beiden Seiten automatisch mit über. Wer ein belastetes Grundstück kauft, übernimmt damit auch die damit verbundene Duldungspflicht.

Welche Arten von Wegerechten es gibt

Je nach vereinbartem Umfang unterscheidet man verschiedene Formen. Das Fußwegerecht erlaubt lediglich das Begehen zu Fuß und ist mit einem schmalen Streifen von etwa einem bis eineinhalb Metern Breite verbunden. Es stellt die geringste Belastung für den Grundstückseigentümer dar.

Das Fahrwegerecht gestattet zusätzlich das Befahren mit Fahrzeugen – für eine Pkw-Zufahrt werden in der Regel mindestens drei Meter Breite benötigt, bei Lkw-Verkehr entsprechend mehr. Damit verbunden sind höhere Anforderungen an den Unterhalt des Weges.

Davon zu unterscheiden ist das Leitungswegerecht, das keine Wegeführung, sondern die Verlegung von Versorgungsleitungen – etwa für Wasser, Strom oder Gas – im Boden eines fremden Grundstücks absichert. Es schließt in der Regel ein Recht auf Wartungszugang ein.

Wie ein Wegerecht entsteht

Der häufigste Weg ist die vertragliche Vereinbarung: Die beteiligten Eigentümer einigen sich, lassen das Recht notariell beurkunden und beim zuständigen Grundbuchamt eintragen. Im Bereich des Landkreises Osterholz ist dafür das Grundbuchamt Osterholz-Scharmbeck zuständig. Das Recht kann entgeltlich oder unentgeltlich eingeräumt werden.

Besteht keine öffentliche Straßenverbindung zu einem Grundstück, kann unter bestimmten Voraussetzungen ein sogenanntes Notwegerecht nach § 917 BGB entstehen. Es setzt voraus, dass die Verbindung zum öffentlichen Wegenetz fehlt oder unzumutbar ist, und wird im Streitfall gerichtlich festgestellt. Der Eigentümer des belasteten Grundstücks hat dabei Anspruch auf eine angemessene Entschädigung.

Durch bloße jahrelange Nutzung entsteht dagegen kein Wegerecht – ohne Eintragung im Grundbuch ist eine Ersitzung ausgeschlossen.

Rechte, Pflichten und Grenzen der Nutzung

Was der Wegberechtigte tatsächlich darf, richtet sich nach dem Inhalt der Grundbucheintragung. Ist der Umfang unklar formuliert, wird er im Zweifel zugunsten des belasteten Grundstücks – also eher eng – ausgelegt.

Die Pflicht zur Instandhaltung des Weges liegt grundsätzlich beim Berechtigten, also demjenigen, der das Wegerecht nutzt. Nutzen mehrere Parteien denselben Weg, wird der Unterhalt häufig anteilig aufgeteilt. Der belastete Eigentümer muss die Nutzung dulden, ist jedoch nicht verpflichtet, den Weg selbst zu unterhalten oder auszubauen.

Ein Wegerecht kann durch gegenseitige Vereinbarung und entsprechende Löschungsbewilligung aufgehoben werden. Auch der Wegfall des ursprünglichen Zwecks – etwa weil das begünstigte Grundstück inzwischen eine eigene Straßenanbindung hat – kann zur Beendigung führen. Bei befristet eingetragenen Rechten endet das Wegerecht automatisch mit Ablauf der vereinbarten Frist.

Auswirkungen auf Wert und Finanzierung

Ein eingetragenes Wegerecht mindert in der Regel den Marktwert des belasteten Grundstücks. Wie stark, hängt von Art, Lage und Nutzungsintensität ab. Bei einem wenig genutzten Fußweg an der Grundstücksgrenze ist die Einschränkung überschaubar; eine stark frequentierte Fahrzeugzufahrt quer über das Grundstück kann hingegen spürbar ins Gewicht fallen.

Auch bei der Finanzierung kann ein Wegerecht eine Rolle spielen, insbesondere wenn es im Grundbuch vor einer einzutragenden Grundschuld steht und damit im Rang vorgeht. Banken prüfen solche vorrangigen Belastungen in der Regel sorgfältig.

Häufige Frage: Muss ich als Käufer ein bereits eingetragenes Wegerecht akzeptieren?

Ja – das Wegerecht ist als dingliches Recht an das Grundstück geknüpft, nicht an den bisherigen Eigentümer. Mit dem Kauf übernehmen Sie automatisch die damit verbundene Duldungspflicht. Es empfiehlt sich daher, das Grundbuch vor dem Kauf sorgfältig zu prüfen und den genauen Umfang des Rechts zu verstehen. Im Zweifel lohnt ein Blick in die ursprüngliche Dienstbarkeitsvereinbarung, die beim Grundbuchamt oder im Notararchiv vorliegt.

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