Immobilien-ABC

Vorkaufsrecht

Wer hat das erste Zugriffsrecht beim Immobilienverkauf – und was bedeutet das für Käufer und Verkäufer?

Das Vorkaufsrecht gewährt einer bestimmten Person oder Institution das Recht, eine Immobilie vorrangig zu erwerben – und zwar zu denselben Konditionen, die ein außenstehender Kaufinteressent bereits ausgehandelt hat. Tritt dieses Recht in Kraft, tritt der Vorkaufsberechtigte gewissermaßen an die Stelle des ursprünglichen Käufers. Für alle Beteiligten – Eigentümer, Kaufinteressenten, Mieter und Kommunen – ist es daher wichtig zu wissen, ob und in welcher Form ein solches Recht besteht, bevor ein Verkauf konkret wird.

Gesetzliche Vorkaufsrechte: Mieter und Kommunen

Das bekannteste gesetzliche Vorkaufsrecht schützt Mieter: Wird eine bisher vermietete Wohnung in Wohnungseigentum umgewandelt und anschließend verkauft, räumt § 577 BGB dem Mieter das Recht ein, die Wohnung zu den gleichen Bedingungen wie der potenzielle Käufer zu erwerben. Die Frist zur Ausübung beträgt zwei Monate ab Mitteilung des Inhalts des mit dem Dritten geschlossenen Kaufvertrags.

Daneben kennt das Baugesetzbuch ein kommunales Vorkaufsrecht. Gemeinden können es in bestimmten Gebieten – etwa in förmlich festgelegten Sanierungsgebieten oder auf Grundlage einer Vorkaufsrechtssatzung – ausüben, wenn städtebauliche Gründe dies rechtfertigen. Typische Anwendungsfälle sind die Schaffung von öffentlichen Flächen wie Parks oder Schulstandorten. Hier gilt eine dreimonatige Ausübungsfrist ab Mitteilung des Kaufvertrags (§ 28 Abs. 2 BauGB). Im Bereich des Landkreises Osterholz ist ein kommunales Vorkaufsrecht eher selten anzutreffen, da die ländliche Siedlungsstruktur mit vielen Einzelgrundstücken wenig Anlass für flächendeckende Satzungsgebiete bietet – in Verdichtungsräumen wie Bremen ist das anders.

Vertragliches Vorkaufsrecht unter Privatpersonen

Neben den gesetzlichen Varianten kann ein Vorkaufsrecht auch privat vereinbart werden, etwa zwischen Miteigentümern, Nachbarn oder innerhalb einer Familie. Damit dieses Recht gegenüber Dritten – also auch gegenüber einem späteren Käufer – wirksam ist, muss es in Abteilung II des Grundbuchs eingetragen sein. Das Grundbuchamt Osterholz-Scharmbeck ist für Grundstücke im Landkreis Osterholz zuständig; für Objekte im Bremer Stadtgebiet liegt die Zuständigkeit entsprechend beim dortigen Amtsgericht.

Die Ausübungsfrist lässt sich beim vertraglichen Vorkaufsrecht individuell regeln – üblich sind Zeiträume zwischen zwei und sechs Monaten. Ob das Recht vererblich oder übertragbar ist, hängt von der jeweiligen Vereinbarung ab und sollte bei der Vertragsgestaltung ausdrücklich geregelt werden.

Ablauf und Rechtsfolgen bei der Ausübung

Das Vorkaufsrecht greift erst dann, wenn ein konkreter Kaufvertrag mit einem Dritten geschlossen wurde und Kaufpreis sowie alle wesentlichen Bedingungen feststehen. Der Vorkaufsberechtigte erhält daraufhin eine Mitteilung und kann innerhalb der geltenden Frist schriftlich erklären, dass er das Recht ausübt. In diesem Fall kommt der Kaufvertrag automatisch mit ihm – zu identischen Konditionen – zustande. Der ursprüngliche Käufer geht leer aus, hat aber in der Regel Anspruch auf Ersatz seiner nachgewiesenen Aufwendungen.

Die anschließende Abwicklung erfolgt notariell; der Grundbucheintrag wird zugunsten des Vorkaufsberechtigten vorgenommen. Für Kaufinteressenten bedeutet das: Vor einer ernsthaften Verhandlung lohnt sich ein Blick ins Grundbuch sowie die Prüfung, ob kommunale Vorkaufsrechtssatzungen im betreffenden Gebiet bestehen.

Verwandte Begriffe
Kostenlose Marktpreisanalyse

Was ist Ihre Immobilie wert?

In wenigen Minuten online, unverbindlich und kostenfrei.

Jetzt Wert ermitteln →
Ihr direkter Draht

Fragen zu Ihrer Immobilie?

Kostenlose Ersteinschätzung, persönliche Beratung, diskrete Abwicklung.