Immobilien-ABC

Nachbarrecht

Rechte und Pflichten zwischen Grundstücksnachbarn – was BGB und Landesrecht regeln

Nachbarrecht ist der Oberbegriff für alle Rechtsnormen, die das Verhältnis zwischen benachbarten Grundstückseigentümern gestalten. Es geht dabei um den Ausgleich unvermeidlicher Interessenkonflikte: Wer unmittelbar nebeneinander wohnt, kann nicht in jeder Hinsicht tun, was ihm beliebt. Geregelt wird das auf zwei Ebenen – durch das Bürgerliche Gesetzbuch als bundesweiten Rahmen und durch die Nachbarrechtsgesetze der einzelnen Bundesländer, die diesen Rahmen mit konkreten Maßen und Pflichten ausfüllen.

Bundesrecht und Landesrecht greifen ineinander

Die §§ 903 bis 924 BGB bilden das privatrechtliche Fundament: Sie regeln unter anderem das Verhältnis bei Grenzüberbauten, herüberhängenden Ästen und die grundsätzliche Duldungspflicht gegenüber Einwirkungen vom Nachbargrundstück. Daneben hat jedes Bundesland ein eigenes Nachbarrechtsgesetz erlassen, das deutlich detaillierter ist – etwa mit genauen Abstandsmaßen für Hecken und Bäume, Regelungen zur Einfriedungspflicht oder zur Kostenteilung bei gemeinsamen Grenzanlagen.

Wichtig ist außerdem, dass das privatrechtliche Nachbarrecht und das öffentliche Baurecht parallel gelten. Wer den bauordnungsrechtlichen Grenzabstand einhält, ist damit noch nicht zwingend im privatrechtlichen Sinne im Recht – beide Ebenen sind eigenständig zu prüfen. Im Landkreis Osterholz richtet sich das öffentliche Baurecht nach der Niedersächsischen Bauordnung; zuständige Baubehörde ist der Landkreis selbst.

Grenzabstände, Pflanzen und Einfriedungen

Das Niedersächsische Nachbarrechtsgesetz enthält gestaffelte Abstände für Anpflanzungen: Je höher eine Pflanze werden kann, desto weiter muss sie von der Grenze entfernt stehen. Wer diese Abstände unterschreitet, gibt dem Nachbarn grundsätzlich einen Anspruch auf Rückschnitt oder Beseitigung – allerdings kennt das Gesetz Verjährungsfristen, nach deren Ablauf dieser Anspruch erlischt.

Bei Einfriedungen – also Zäunen, Mauern oder Hecken entlang der Grundstücksgrenze – hängt die Pflicht zur Errichtung und die Kostentragung von der Lage des Grundstücks und der ortsüblichen Praxis ab. Im ländlich geprägten Umland von Grasberg und Worpswede, wo viele Grundstücke an Außenbereiche grenzen, besteht häufig keine gesetzliche Einfriedungspflicht. Was als „ortsüblich" gilt, lässt sich im Zweifelsfall über den Gutachterausschuss oder durch Inaugenscheinnahme der unmittelbaren Nachbarschaft einschätzen.

Überhang, Überbau und gemeinsame Grenzanlagen

Ragen Äste eines Baumes über die Grundstücksgrenze, darf der betroffene Nachbar diese nach einer angemessenen Fristsetzung auf eigene Kosten kappen – so regelt es § 910 BGB. Das Selbsthilferecht setzt aber Verhältnismäßigkeit voraus; wer den Stamm des Nachbarbaums beschädigt, handelt rechtswidrig. Früchte, die von selbst auf das Nachbargrundstück fallen, gehören rechtlich dem Eigentümer dieses Grundstücks.

Beim Überbau – also wenn ein Gebäude versehentlich die Grenze überschreitet – differenziert § 912 BGB zwischen entschuldigtem und unentschuldigtem Grenzübertritt. Ein entschuldigter Überbau ist grundsätzlich zu dulden; der Überbauende zahlt dafür eine laufende Überbaurente. Wer hingegen wissentlich oder grob fahrlässig über die Grenze baut, kann zur Beseitigung verpflichtet werden. Gerade bei älteren Bestandsgebäuden im Landkreis Osterholz, wo Resthöfe und historische Hofstellen oft ohne genaue Vermessung errichtet wurden, taucht dieses Thema beim Kauf gelegentlich auf.

Immissionen: Was muss man dulden?

§ 906 BGB legt fest, unter welchen Umständen Einwirkungen vom Nachbargrundstück hinzunehmen sind – Lärm, Gerüche, Rauch, Erschütterungen oder Staub. Wesentliche Beeinträchtigungen müssen nur dann geduldet werden, wenn sie ortsüblich sind und eine wirtschaftlich zumutbare Abhilfemaßnahme nicht möglich ist. In diesem Fall entsteht ein Ausgleichsanspruch in Geld. Nicht erfasst von § 906 BGB sind sogenannte negative Einwirkungen wie der Entzug von Licht oder Aussicht – diese fallen grundsätzlich in den Bereich des allgemeinen Lebensrisikos.

Konkretisiert wird das Immissionsrecht durch technische Regelwerke: Die TA Lärm gibt Grenzwerte für Geräuschimmissionen vor, die Geruchsimmissionsrichtlinie (GIRL) bewertet Gerüche. In einer ländlichen Pendlerregion wie dem Raum Grasberg spielen landwirtschaftliche Immissionen – etwa aus Tierhaltung oder Feldbearbeitung – eine praktische Rolle und werden nach der GIRL bewertet.

Notwegerecht und Leitungsduldung

Wenn ein Grundstück keinen eigenen Zugang zu einer öffentlichen Straße hat, gewährt § 917 BGB dem Eigentümer ein Notwegerecht über das Nachbargrundstück. Dieses Recht besteht jedoch nur, solange die Situation nicht durch eigenes Verschulden des Berechtigten entstanden ist, und ist mit der Zahlung einer Notwegerente verbunden. Ähnliches gilt für Versorgungsleitungen: Müssen Gas-, Wasser- oder Stromleitungen über fremden Grund geführt werden, kann eine privatrechtliche Vereinbarung oder – bei öffentlichem Interesse – eine öffentlich-rechtliche Duldungspflicht gegen Entschädigung entstehen.

Streitigkeiten frühzeitig lösen

In Niedersachsen ist vor einer Klage in nachbarrechtlichen Streitigkeiten grundsätzlich ein Schlichtungsversuch vorgeschrieben. Die Schlichtung erfolgt über das zuständige Schiedsamt und ist in der Regel schneller und kostengünstiger als ein Gerichtsverfahren. Kommt keine Einigung zustande, sind Unterlassungs- und Beseitigungsansprüche nach § 1004 BGB gerichtlich durchsetzbar; bei Dringlichkeit ist auch eine einstweilige Verfügung möglich. In der Praxis empfiehlt sich dennoch das frühzeitige Gespräch mit dem Nachbarn – und wenn eine Regelung dauerhaft gelten soll, die schriftliche Fixierung, am besten notariell beurkundet und im Grundbuch gesichert.

Verwandte Begriffe
Kostenlose Marktpreisanalyse

Was ist Ihre Immobilie wert?

In wenigen Minuten online, unverbindlich und kostenfrei.

Jetzt Wert ermitteln →
Ihr direkter Draht

Fragen zu Ihrer Immobilie?

Kostenlose Ersteinschätzung, persönliche Beratung, diskrete Abwicklung.