Immobilien-ABC

Kaution

Sicherheitsleistung im Mietverhältnis: Was Mieter und Vermieter wissen sollten

Wer eine Wohnung oder ein Haus mietet, hinterlegt zu Beginn des Mietverhältnisses in der Regel eine Kaution – eine Geldsumme, die dem Vermieter als Sicherheit dient. Sie deckt mögliche Schäden an der Mietsache, nicht gezahlte Mieten oder offene Nebenkosten ab. Nach dem Ende des Mietverhältnisses erhält der Mieter die Kaution zurück, sofern keine berechtigten Ansprüche des Vermieters offen sind.

Höhe und Fälligkeit

Das Bürgerliche Gesetzbuch begrenzt die Kautionshöhe auf drei Nettokaltmieten. Mehr darf ein Vermieter nicht verlangen – unabhängig davon, ob es sich um eine Wohnung in Osterholz-Scharmbeck, ein Reihenhaus in Grasberg oder eine Stadtwohnung in Bremen handelt. Die Zahlung muss der Mieter nicht auf einmal leisten: Gesetzlich ist eine Ratenzahlung in drei gleichen Teilen möglich, beginnend mit dem ersten Mietmonat.

Der Vermieter ist verpflichtet, die Kaution getrennt von seinem eigenen Vermögen anzulegen – etwa auf einem gesonderten Kautionskonto. Die darauf anfallenden Zinsen gehören dem Mieter und werden bei der Rückzahlung berücksichtigt.

Beispielrechnung

Ein Mietshaus im Landkreis Osterholz wird für eine Nettokaltmiete von 900 Euro vermietet. Die zulässige Kautionshöhe beträgt dann maximal 2.700 Euro (3 × 900 Euro). Der Mieter zahlt die erste Rate von 900 Euro zum Einzug, die zweite und dritte Rate jeweils einen Monat später. Hat der Vermieter die Kaution fünf Jahre zu 1,5 % p. a. angelegt, kommen bei der Rückzahlung noch rund 200 Euro Zinsen hinzu, die dem Mieter zustehen.

Rückzahlung nach Mietende

Nach Übergabe der Wohnung und Beendigung des Mietverhältnisses hat der Vermieter einen angemessenen Zeitraum, um berechtigte Ansprüche zu prüfen. Eine starre gesetzliche Frist gibt es nicht, in der Praxis gelten drei bis sechs Monate als üblich – oft bis nach Erhalt der letzten Nebenkostenabrechnung, da erst dann feststeht, ob noch Nachforderungen entstehen.

Einbehalten darf der Vermieter nur Beträge, die er konkret belegen kann: nachgewiesene Schäden, die über normale Abnutzung hinausgehen, oder tatsächliche Mietrückstände. Pauschalabzüge ohne Nachweis sind nicht zulässig. Wer als Mieter der Meinung ist, dass Einbehalte unberechtigt sind, kann diese zivilrechtlich einfordern – zuständig wäre im Landkreis Osterholz das Amtsgericht Osterholz-Scharmbeck.

Alternative Sicherungsformen

Die klassische Barkaution ist die häufigste Form, aber nicht die einzige. Möglich sind auch:

  • Bankbürgschaft: Ein Kreditinstitut bürgt gegenüber dem Vermieter – der Mieter bindet kein eigenes Kapital, zahlt aber Gebühren an die Bank.
  • Kautionsversicherung: Eine Versicherung übernimmt die Bürgschaft gegen einen jährlichen Beitrag.
  • Verpfändetes Sparbuch: Der Mieter legt ein Sparbuch an und verpfändet es zugunsten des Vermieters.

Welche Form akzeptiert wird, können Mieter und Vermieter grundsätzlich frei vereinbaren. Vermieter sind allerdings nicht verpflichtet, Alternativen zur Barkaution anzunehmen.

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