Immobilien-ABC

Jahresgrundgebühr

Fixkosten für Versorgungsanschlüsse – unabhängig vom Verbrauch, aber nicht ohne Wirkung

Die Jahresgrundgebühr bezeichnet den verbrauchsunabhängigen Anteil der Kosten, den Versorger für die bloße Bereitstellung eines Anschlusses in Rechnung stellen – unabhängig davon, wie viel Wasser, Strom oder Gas tatsächlich geflossen ist. Sie fällt damit auch dann an, wenn eine Immobilie leer steht oder kaum genutzt wird. Für Eigentümer ist das eine kalkulierbare, aber dauerhaft laufende Fixbelastung; für Vermieter stellt sich die Frage, welche dieser Posten auf Mieter umgelegt werden dürfen.

Was unter die Grundgebühr fällt

Bei den meisten Immobilien kommen mehrere Grundgebühren zusammen. Bei der Wasserversorgung orientiert sich die jährliche Grundgebühr in der Regel an der Größe des Wasserzählers – ein Standardzähler für ein Einfamilienhaus liegt meist im zwei- bis dreistelligen Bereich. Die Abwasserentsorgung wird häufig zusätzlich nach Grundstücksgröße oder Anschlussart berechnet. Beim Strom enthält der Grundpreis die Kosten für Zählermiete und Netznutzung, beim Gas deckt er den Anschlussunterhalt ab. Fernwärme-Grundpreise können je nach vereinbarter Anschlussleistung spürbar höher ausfallen als die anderen Posten zusammen.

In der Summe kommen für ein frei stehendes Einfamilienhaus im Landkreis Osterholz oder im Umland von Bremen je nach vorhandenen Anschlüssen und Tarifgestaltung des jeweiligen Versorgers durchaus mehrere Hundert Euro im Jahr zusammen – selbst wenn das Haus nur wenig bewohnt wird.

Umlagefähigkeit in der Nebenkostenabrechnung

Grundgebühren für Wasser, Abwasser, Gas und Fernwärme gelten als Betriebskosten im Sinne der Betriebskostenverordnung (BetrKV) und können damit auf Mieter umgelegt werden, sofern das im Mietvertrag vereinbart ist. Der Umlageschlüssel ist Verbrauch, Wohnfläche oder Personenzahl – je nach Vereinbarung und Art der Kosten.

Beim Strom gilt eine Einschränkung: Umlagefähig ist der Grundpreis nur für den sogenannten Allgemeinstrom, also etwa Treppenhaus- oder Außenbeleuchtung in Mehrfamilienhäusern. Die individuelle Stromgrundgebühr einer einzelnen Wohnung zahlt der Mieter in der Regel direkt an den Versorger. Bei Heizkosten – Gas oder Fernwärme – schreibt die Heizkostenverordnung vor, dass ein bestimmter Anteil der Gesamtkosten verbrauchsabhängig abgerechnet werden muss; der Grundkostenanteil darf nicht vollständig auf alle Einheiten gleichverteilt werden.

Optimierungspotenzial für Eigentümer

Wer seine Grundgebühren regelmäßig prüft, kann mitunter spürbar sparen. Bei der Wasserversorgung lohnt ein Blick auf die Zählergröße: Ist der eingebaute Zähler für den tatsächlichen Bedarf überdimensioniert, lässt sich durch einen kleineren Zähler die Grundgebühr reduzieren. Bei Fernwärme kann nach einer energetischen Sanierung die vertraglich vereinbarte Anschlussleistung oft nach unten angepasst werden, was den Grundpreis senkt.

Bei Strom und Gas ermöglicht ein Tarifwechsel über Vergleichsportale häufig eine Einsparung, wenn der Grundpreis des bisherigen Tarifs vergleichsweise hoch ist und der Verbrauch gering. Wer wenig verbraucht, ist mit einem Tarif mit niedrigem Grundpreis und etwas höherem Arbeitspreis oft besser bedient als umgekehrt.

Leerstand und Eigentumswohnung

Ein häufig unterschätzter Aspekt: Auch eine leerstehende Immobilie verursacht Grundgebühren. Verbrauchskosten entfallen zwar, die Fixkosten für die Anschlussbereitstellung laufen jedoch weiter. Wer eine Immobilie im Raum Osterholz-Scharmbeck oder in der Samtgemeinde Hambergen länger nicht vermietet oder selbst bewohnt, sollte das bei der Kalkulation der Haltungskosten berücksichtigen.

Bei Eigentumswohnungen sind die Grundgebühren in der Regel bereits im Hausgeld enthalten und werden über die Jahresabrechnung der Eigentümergemeinschaft aufgeteilt. Ein direkter Vergleich zwischen Haus- und Wohnungskosten ist daher nur möglich, wenn man die im Hausgeld enthaltenen Anteile separat ausweist.


Häufige Frage: Muss ich als Vermieter die Grundgebühr auch dann zahlen, wenn die Wohnung leer steht und ich nichts umlegen kann?

Ja – die Grundgebühr ist eine Bereitstellungsgebühr des Versorgers, die unabhängig davon anfällt, ob jemand in der Immobilie wohnt oder nicht. Solange der Anschluss besteht, läuft die Grundgebühr. Sie können zwar versuchen, einzelne Anschlüsse vorübergehend abmelden zu lassen, was jedoch mit Auf- und Abmeldegebühren verbunden ist und sich nur bei längerem Leerstand rechnet. Als Faustregel gilt: Grundgebühren sind im Leerstand nicht umlagefähig und gehen vollständig zu Lasten des Eigentümers.

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