Das Gebäudeenergiegesetz – kurz GEG – gilt seit November 2020 als zentrale Rechtsgrundlage für energetische Anforderungen an Gebäude in Deutschland. Es fasste drei bis dahin getrennte Regelwerke zusammen: die Energieeinsparverordnung (EnEV), das Energieeinsparungsgesetz (EnEG) und das Erneuerbare-Energien-Wärmegesetz (EEWärmeG). Seither bildet das GEG den verbindlichen Rahmen für Neubauten, für bestimmte Sanierungsmaßnahmen und für den Einsatz erneuerbarer Energien in der Wärmeversorgung.
Anforderungen an Neubauten
Wer heute neu baut, muss die energetischen Mindeststandards des GEG einhalten, die seit 2024 dem Niveau eines KfW-Effizienzhauses 55 entsprechen. Zusätzlich schreibt das Gesetz vor, dass Neubauten ihren Wärmebedarf zu mindestens 65 Prozent aus erneuerbaren Energien decken müssen – also etwa über Wärmepumpen, Solarthermie oder Biomasse.
Im Raum Grasberg und dem Teufelsmoor verdient dabei ein Aspekt besondere Aufmerksamkeit: Die verbreiteten Moor- und Marschböden mit hohen Grundwasserständen stellen erhöhte Anforderungen an Gründung, Kellerabdichtung und Drainage. Wer auf solchem Untergrund baut, sollte vor der Planung ein Bodengutachten einholen – nicht zuletzt, weil die Wahl des Heizsystems und die Dämmstärken unmittelbar von den bauphysikalischen Gegebenheiten abhängen und das GEG keinerlei Spielraum für nachträgliche Korrekturen lässt.
Pflichten im Gebäudebestand
Auch für bestehende Gebäude enthält das GEG konkrete Verpflichtungen, wenngleich weniger umfassend als im Neubaubereich. Wer Bauteile wie Fenster oder Außenwände erneuert, muss dabei die jeweils geltenden Mindestanforderungen an den Wärmeschutz einhalten. Eine generelle Dämmpflicht für intakte Bauteile besteht hingegen nicht.
Beim Heizungsaustausch gelten gestaffelte Fristen: Veraltete Öl- und Gasheizungen dürfen nicht unbegrenzt weiterbetrieben werden. Das 2024 novellierte GEG knüpft die konkrete Umsetzungspflicht an kommunale Wärmeplanungen, sodass der genaue Zeitrahmen regional unterschiedlich ausfallen kann. Für Eigentümer im Landkreis Osterholz lohnt es sich, die Planungsvorhaben der jeweiligen Gemeinde im Blick zu behalten.
Besonders hinzuweisen ist auf die Nachrüstpflichten bei Eigentümerwechsel: Wer eine Immobilie kauft, übernimmt unter Umständen bestehende energetische Verpflichtungen des Vorbesitzers. Beim Erwerb eines älteren Einfamilienhauses oder eines Resthofs in der Region sollte dieser Punkt daher schon vor dem Notartermin geprüft werden. Denkmalgeschützte Gebäude – wie sie etwa in Worpswede häufig anzutreffen sind – können von bestimmten Anforderungen ausgenommen sein, wenn die Umsetzung mit dem Denkmalschutz unvereinbar wäre.
Energieausweis und Dokumentationspflicht
Das GEG schreibt vor, dass bei jedem Verkauf und jeder Neuvermietung eines Gebäudes ein gültiger Energieausweis vorzulegen ist. Der Ausweis muss Interessenten bereits bei der Besichtigung zugänglich gemacht werden – nicht erst beim Vertragsabschluss. Wer als Eigentümer keinen aktuellen Energieausweis vorlegen kann, riskiert empfindliche Bußgelder.
Fördermöglichkeiten nutzen
Das GEG definiert die energetischen Mindestanforderungen – wer darüber hinausgeht, kann staatliche Förderung in Anspruch nehmen. Die KfW unterstützt sowohl Neubauten auf erhöhtem Effizienzniveau als auch umfassende Sanierungsvorhaben. Das Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA) fördert den Austausch alter Heizsysteme sowie einzelne Sanierungsmaßnahmen. Ergänzend besteht die Möglichkeit, Sanierungskosten über drei Jahre anteilig steuerlich geltend zu machen. Eine geförderte Energieberatung durch einen zertifizierten Energieberater kann helfen, die passende Förderkombination zu ermitteln und Fehlinvestitionen zu vermeiden.
