In einer Wohnungseigentümergemeinschaft (WEG) treffen alle Eigentümer ihre gemeinsamen Entscheidungen in der Eigentümerversammlung. Dieses Gremium ist gesetzlich vorgeschrieben und bildet das Herzstück der gemeinschaftlichen Selbstverwaltung. Ob es um die Finanzplanung, anstehende Reparaturen oder die Wahl eines neuen Verwalters geht – ohne einen gültigen Versammlungsbeschluss darf in der Regel nichts davon umgesetzt werden.
Einberufung und Fristen
Die ordentliche Eigentümerversammlung findet mindestens einmal im Jahr statt und wird vom Verwalter einberufen. Besteht ein dringender Handlungsbedarf oder fordern mindestens 25 Prozent der Eigentümer eine Versammlung ein, ist auch eine außerordentliche Einberufung möglich. Die Einladung muss schriftlich erfolgen und allen Eigentümern spätestens drei Wochen vor dem Termin zugehen. Zur Einladung gehört zwingend eine Tagesordnung, denn nur über Punkte, die dort aufgeführt sind, darf auch abgestimmt werden.
Beschlussfähigkeit und Stimmrecht
Nach den Regelungen des Wohnungseigentumsgesetzes ist eine Eigentümerversammlung unabhängig davon beschlussfähig, wie viele Eigentümer tatsächlich erschienen sind. Das beseitigt ein früheres Problem, bei dem Versammlungen mangels Quorum scheiterten. Abgestimmt wird je nach Beschlussgegenstand mit einfacher oder qualifizierter Mehrheit – einzelne Maßnahmen, etwa bauliche Veränderungen mit erheblichen Kosten, erfordern mitunter eine höhere Zustimmungsquote. Wer nicht persönlich teilnehmen kann, darf sich durch eine bevollmächtigte Person vertreten lassen. Der Verwalter selbst ist vom Stimmrecht in eigener Sache ausgeschlossen. Das Stimmgewicht richtet sich je nach Gemeinschaftsordnung entweder nach Miteigentumsanteilen oder nach dem Kopfprinzip, bei dem jeder Eigentümer unabhängig von der Größe seiner Einheit eine Stimme hat.
Was in der Versammlung beschlossen wird
Zu den regelmäßigen Tagesordnungspunkten zählen die Genehmigung des Wirtschaftsplans für das laufende Jahr sowie die Festsetzung des monatlichen Hausgeldes. Darüber hinaus werden Instandhaltungs- und Sanierungsmaßnahmen am Gemeinschaftseigentum beschlossen – von der Dachreparatur bis zur Erneuerung der Heizungsanlage. Auch die Bestellung oder Abberufung des Verwalters liegt in der Hand der Versammlung.
Wer eine Eigentumswohnung im Raum Osterholz-Scharmbeck oder im Bremer Umland kauft, sollte sich vor dem Kauf die Protokolle der letzten Eigentümerversammlungen zeigen lassen. Sie geben Aufschluss darüber, welche Sanierungen bereits beschlossen, aber noch nicht umgesetzt wurden – und welche Sonderumlagen damit möglicherweise auf den neuen Eigentümer zukommen.
