Immobilien-ABC

Allgemeinstrom

Strom für Gemeinschaftsflächen: Was er kostet, wie er abgerechnet wird und wo sich sparen lässt

Als Allgemeinstrom bezeichnet man den elektrischen Energieverbrauch, der in einem Mehrfamilienhaus oder einer Wohnanlage außerhalb der einzelnen Wohnungen entsteht – also für Beleuchtung, Aufzüge, Heizungspumpen und andere Gemeinschaftseinrichtungen. Diese Kosten gehören zu den umlagefähigen Betriebskosten nach § 2 Nr. 11 der Betriebskostenverordnung (BetrKV) und werden über die jährliche Nebenkostenabrechnung auf Mieter beziehungsweise über das Hausgeld auf Wohnungseigentümer verteilt. Der tatsächliche Betrag hängt stark vom Gebäude und seiner Ausstattung ab.

Was zum Allgemeinstrom zählt

Die Hausbeleuchtung ist der sichtbarste Teil: Treppenhaus, Kellerflur, Dachboden, Außenanlage und – wo vorgeschrieben – Notbeleuchtung für Fluchtwege fallen alle darunter. Hinzu kommen technische Gemeinschaftsanlagen wie Gegensprechanlagen, Klingelanlagen, elektrische Eingangstüren und Satellitenanlagen für den gemeinschaftlichen Empfang. In Gebäuden mit Tiefgarage oder innenliegenden Räumen ohne Fenster kommen Lüftungsanlagen dazu.

Den größten Kostenanteil verursacht in der Regel der Aufzug, sofern vorhanden. Ältere Anlagen ohne Energierückgewinnung können 40 bis 60 Prozent des gesamten Allgemeinstroms verbrauchen. Auch ungeregelten Heizungsumwälzpumpen aus älteren Baujahren laufen häufig dauerhaft auf Volllast – ein Kostentreiber, der sich mit moderner Technik erheblich reduzieren lässt.

Abrechnung: Verteilung und Fristen

Der Allgemeinstrom wird nicht verbrauchsabhängig auf einzelne Wohnungen aufgeteilt – das wäre mangels Einzelzähler auch gar nicht möglich. Üblicher Verteilungsschlüssel ist die Wohnfläche, alternativ können Miteigentumsanteile oder die Personenzahl vereinbart werden. Was jeweils gilt, ergibt sich aus dem Mietvertrag oder der Teilungserklärung.

Der Abrechnungszeitraum beträgt zwölf Monate. Vermieter und Verwaltungen müssen die Abrechnung spätestens innerhalb eines Jahres nach Ende des Abrechnungszeitraums vorlegen – andernfalls können sie keine Nachforderungen mehr stellen. Mieter haben das Recht, auf Anfrage Einsicht in die Originalbelege und Stromrechnungen zu nehmen.

Einsparpotenziale gezielt nutzen

Wer in einem Mehrfamilienhaus modernisiert, kann die Allgemeinsstromkosten spürbar senken. Der Umstieg auf LED-Beleuchtung ist der naheliegendste Schritt: Gegenüber alten Glühlampen sinkt der Verbrauch für die Hausbeleuchtung um bis zu 90 Prozent, die Investition amortisiert sich erfahrungsgemäß in wenigen Jahren. Bewegungsmelder und Zeitschaltuhren sorgen dafür, dass Licht nur dann brennt, wenn es tatsächlich gebraucht wird.

Beim Heizungssystem lohnt der Austausch alter, ungeregelter Umwälzpumpen gegen moderne Hocheffizienzpumpen, die ihre Leistung dem aktuellen Bedarf anpassen. Bei Aufzügen lassen sich durch Frequenzumrichter und einen konsequenten Standby-Betrieb die Stromkosten erheblich reduzieren. Auch ein Anbieterwechsel für den Hausstromzähler wird von Eigentümergemeinschaften und Verwaltungen gelegentlich übersehen – dabei kann er die Kosten ohne technischen Aufwand senken.

Streitigkeiten und Kontrollrechte

Erscheinen die Allgemeinsstromkosten im Vergleich zu Vorjahren oder ähnlichen Objekten auffällig hoch, ist Nachfragen berechtigt. Ursachen können ein technischer Defekt sein – etwa eine festsitzende Zeitschaltuhr, die Beleuchtung dauerhaft eingeschaltet lässt –, aber auch schlichte Ablesefehler. Vermieter sind grundsätzlich verpflichtet, eine wirtschaftliche Betriebsführung nachzuweisen. Kosten, die aus vermeidbarer Unwirtschaftlichkeit entstehen, sind nicht in voller Höhe umlagefähig.

Wichtig zu wissen: Der Stromverbrauch einer im Haus liegenden Hausmeisterwohnung gehört nicht zum Allgemeinstrom, sondern ist Teil der Hausmeisterkosten und darf nicht unter dieser Position abgerechnet werden. Bei anhaltenden Zweifeln an der Abrechnung kann ein Mieterverein oder eine Rechtsberatungsstelle weiterhelfen. Im Landkreis Osterholz und im Raum Bremen stehen dafür die ortsansässigen Mietervereine sowie die allgemeinen Rechtsberatungsangebote der Verbraucherzentralen zur Verfügung.

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