Maklervertrag: Welche Arten es gibt und worin sie sich unterscheiden
Kurz gesagt
- Bei den Maklervertrag-Arten unterscheidet die Praxis drei Varianten: Allgemeinauftrag, einfacher Alleinauftrag und qualifizierter Alleinauftrag. Der Unterschied liegt darin, wer außer dem Makler noch suchen und verkaufen darf.
- Diese drei Begriffe stehen so in keinem Gesetz. Sie stammen aus Vertragspraxis und Rechtsprechung.
- Beim Verkauf einer Wohnung oder eines Einfamilienhauses braucht der Maklervertrag Textform (§ 656a BGB). Ein Handschlag reicht nicht.
- Der Bundesgerichtshof hält eine Bindungsfrist von sechs Monaten für Alleinaufträge regelmäßig für angemessen. Für die oft genannte Faustregel "drei bis sechs Monate sind üblich" gibt es dagegen keinen amtlichen Beleg.
- Eine Bewertung Ihrer Immobilie bekommen Sie bei uns kostenlos und unverbindlich, ganz ohne Vertrag.
Sie haben einen Maklervertrag vor sich liegen, oder Sie erwarten einen, und fragen sich, welche Arten es gibt und worin der Unterschied eigentlich besteht. Hier im Landkreis Osterholz taucht die Frage meist in einem ungünstigen Moment auf: Jemand hat Ihnen ein Dokument geschickt, es soll zügig zurückkommen, und der entscheidende Satz steht in Absatz sieben.
Ich schreibe das als Maklerin aus Grasberg, und deshalb gleich vorweg der Satz, der in diesem Text ehrlicherweise ganz nach oben gehört.
Warum der meistempfohlene Vertrag zugleich der für Makler günstigste ist
Der qualifizierte Alleinauftrag ist das, was Ihnen die meisten Makler zuerst vorlegen. Bemerkenswert daran ist, dass er zugleich die für den Makler günstigste Variante ist.
Ich halte es deshalb anders herum. Ich sage Ihnen, wie die drei Verträge funktionieren, welche Klauseln Ihnen wehtun können, und wo ein Allgemeinauftrag die klügere Wahl ist, auch wenn mir das nichts bringt. Was Sie danach unterschreiben, ist Ihre Sache.
Und für eine Einschätzung, was Ihre Immobilie wert ist, brauchen Sie überhaupt keinen Vertrag. Dazu unten mehr.
Die drei Arten von Maklerverträgen
Zuerst eine Einordnung, die viele überrascht. Schlagen Sie das Bürgerliche Gesetzbuch auf, finden Sie die Wörter Allgemeinauftrag, Alleinauftrag und qualifizierter Alleinauftrag nicht. In den Maklerparagrafen §§ 652 bis 656d BGB kommen sie schlicht nicht vor. Es sind Begriffe aus der Praxis, geformt durch Gerichtsentscheidungen. Das heißt für Sie: Der Name auf dem Dokument sagt weniger, als Sie denken. Entscheidend ist, was im Text steht.
Der Allgemeinauftrag ist die lockerste Form. Sie beauftragen einen Makler, dürfen daneben aber weitere Makler beauftragen und auch selbst einen Käufer suchen. Provision zahlen Sie an den, über den der Verkauf zustande kommt. Findet Ihr Nachbar den Käufer, zahlen Sie niemandem etwas.
Der einfache Alleinauftrag bindet Sie an einen Makler. Weitere Makler sind ausgeschlossen. Ihr eigenes Recht, selbst zu verkaufen, bleibt in der Regel bestehen. Im Gegenzug verpflichtet sich der Makler zum Tätigwerden, und das ist ein echter Unterschied: Beim Allgemeinauftrag ist eine Tätigkeitspflicht üblicherweise nicht vereinbart. Ob sie besteht, steht im Vertragstext oder nirgends.
Der qualifizierte Alleinauftrag geht einen Schritt weiter. Hier wird üblicherweise auch Ihr Selbstverkaufsrecht eingeschränkt. Melden sich Interessenten direkt bei Ihnen, leiten Sie sie an den Makler weiter, das nennt sich Verweisungsklausel. Verkaufen Sie trotzdem selbst, kann eine Provisionspflicht entstehen.
Was ist der Unterschied zwischen Alleinauftrag und Allgemeinauftrag?
Beim Allgemeinauftrag dürfen Sie mehrere Makler parallel beauftragen und selbst einen Käufer suchen. Provision zahlen Sie nur an denjenigen, über den der Verkauf zustande kommt. Beim Alleinauftrag binden Sie sich an einen einzigen Makler; weitere Makler sind ausgeschlossen. Dafür verpflichtet er sich, tatsächlich tätig zu werden.
Beim Geld gilt in allen drei Fällen dasselbe Grundprinzip. § 652 Abs. 1 Satz 1 BGB sagt:
"Wer für den Nachweis der Gelegenheit zum Abschluss eines Vertrags oder für die Vermittlung eines Vertrags einen Maklerlohn verspricht, ist zur Entrichtung des Lohnes nur verpflichtet, wenn der Vertrag infolge des Nachweises oder infolge der Vermittlung des Maklers zustande kommt."
— § 652 BGB, Bundesamt für Justiz (abgerufen am 19.07.2026)
Maklerlohn ist also erfolgsabhängig. Kommt kein Kaufvertrag zustande, gibt es keinen Lohn. Absatz 2 derselben Vorschrift ergänzt, dass Aufwendungen nur zu ersetzen sind, "wenn es vereinbart ist" — und das ausdrücklich auch dann, wenn kein Vertrag zustande kommt. Genau deshalb sollten Sie bei einer Klausel zur Aufwandsentschädigung zweimal hinsehen. Sie durchbricht die Erfolgsabhängigkeit.
Was der Maklervertrag Sie am Ende kostet, hängt vom Auftrag und vom Objekt ab. Bei uns ist die Sache einfach: Erstgespräch und Bewertung sind kostenlos und unverbindlich, alle weiteren Kosten besprechen wir vorab persönlich und transparent, bevor irgendetwas unterschrieben wird.
Zwischenfazit: Die drei Vertragsarten unterscheiden sich vor allem darin, wer außer dem Makler noch suchen und verkaufen darf. Der Name auf dem Dokument ist nicht geschützt, der Inhalt entscheidet.
Bevor wir zur Frage kommen, welcher Vertrag zu Ihnen passt, lohnt ein Blick auf die Formalien. Da gibt es seit einigen Jahren eine Regel, die viele Eigentümer nicht kennen.
Was im Maklervertrag stehen muss und was Sie prüfen sollten
Textform ist Pflicht, aber nicht überall
Für den Verkauf von Wohnungen und Einfamilienhäusern gilt seit Ende 2020:
"Ein Maklervertrag, der den Nachweis der Gelegenheit zum Abschluss eines Kaufvertrags über eine Wohnung oder ein Einfamilienhaus oder die Vermittlung eines solchen Vertrags zum Gegenstand hat, bedarf der Textform."
— § 656a BGB, Bundesamt für Justiz (abgerufen am 19.07.2026)
Textform heißt: lesbare Erklärung auf einem dauerhaften Datenträger. Eine E-Mail genügt, eine handschriftliche Unterschrift ist nicht nötig. Ein Vertrag, der am Telefon oder per Handschlag geschlossen wird, erfüllt die Form dagegen nicht.
Zwei Einschränkungen sind dabei wichtig. Erstens gilt die Vorschrift nur für Kaufverträge über Wohnung oder Einfamilienhaus. Ein Mehrfamilienhaus, ein unbebautes Grundstück oder eine Vermietung fallen nicht darunter. Zweitens ersetzt Textform keine Verhandlung. Sie sorgt nur dafür, dass am Ende nachlesbar ist, was gilt.
Laufzeit und Verlängerung
Hier räume ich mit einer Zahl auf, die Ihnen überall begegnen wird: "Üblich sind drei bis sechs Monate." Eine amtliche Quelle für diese Üblichkeit gibt es nicht. Was es gibt, ist eine Entscheidung des Bundesgerichtshofs vom 28. Mai 2020, und die sagt etwas anderes, nämlich was rechtlich angemessen ist. Im amtlichen Leitsatz heißt es:
"Bei einem einfachen Makleralleinauftrag kann in Allgemeinen Geschäftsbedingungen eine an dem Zeitbedarf für eine erfolgversprechende Tätigkeit orientierte Mindestlaufzeit vereinbart werden. Eine Bindungsfrist von sechs Monaten ist für einem Immobilienmakler erteilte Alleinaufträge regelmäßig angemessen."
— BGH, Urteil vom 28.05.2020, I ZR 40/19, Leitsatz b) (abgerufen am 19.07.2026)
Zur automatischen Verlängerung nennt dasselbe Urteil einen Maßstab, den Sie gut im Kopf behalten können. In Randnummer 45 heißt es, aus § 309 Nr. 9 Buchstabe a und b BGB lasse sich der Grundsatz entnehmen, dass Verlängerungsklauseln nicht unangemessen benachteiligen, "wenn sie eine automatische Verlängerung um die Hälfte der vorher — wirksam — vereinbarten Vertragszeit vorsehen". Sechs Monate Laufzeit, drei Monate Verlängerung: Das ist die Rechnung dahinter.
Der praktisch nützlichste Teil des Urteils steht aber weiter hinten. Im entschiedenen Fall war die Verlängerungsklausel nämlich trotzdem unwirksam. Der Grund: Die Kündigungsfrist ergab sich nur aus einer Anlage, auf die der Vertrag nicht ausdrücklich hinwies. Der Leitsatz e) hält fest, dass die Verlängerungsklausel dann "insgesamt unwirksam" ist.
Für Sie heißt das ganz praktisch: Lassen Sie sich Laufzeit und Kündigungsfrist im Vertrag selbst zeigen, nicht in einem Anhang, auf den irgendwo verwiesen wird. Ob eine bestimmte Klausel in Ihrem Vertrag trägt, ist am Ende eine Frage für einen Rechtsanwalt mit Schwerpunkt Immobilienrecht. Ich darf und will Ihnen dazu keine verbindliche Auskunft geben.
Doppeltätigkeit
Eine Vorschrift, die selten erklärt wird, aber Ihre Interessen schützt. § 654 BGB lautet:
"Der Anspruch auf den Maklerlohn und den Ersatz von Aufwendungen ist ausgeschlossen, wenn der Makler dem Inhalt des Vertrags zuwider auch für den anderen Teil tätig gewesen ist."
— § 654 BGB, Bundesamt für Justiz (abgerufen am 19.07.2026)
Übersetzt: Wenn im Vertrag steht, dass der Makler nur für Sie arbeitet, und er arbeitet trotzdem für die Gegenseite, verliert er seinen Anspruch. Ein Grund mehr, im Vertrag nachzusehen, für wen der Makler eigentlich tätig wird.
Und wenn Sie schon unterschrieben haben?
Diese Frage kommt bei mir häufiger als jede andere zu dem Thema, meistens ein paar Tage nach einem Termin am eigenen Küchentisch. Deshalb der Normbestand, ganz nüchtern, damit Sie wissen, worüber Sie sprechen.
§ 312g Abs. 1 BGB sieht ein Widerrufsrecht "bei außerhalb von Geschäftsräumen geschlossenen Verträgen und bei Fernabsatzverträgen" vor. Der Ausnahmekatalog in Absatz 2 nennt 13 Fallgruppen; Makler- oder Vermittlungsverträge kommen darin nicht vor, notariell beurkundete Verträge dagegen schon. § 312 Abs. 2 Nr. 2 BGB nimmt außerdem Verträge über Eigentum und Rechte an Grundstücken aus. Ob diese Ausnahme einen Maklervertrag erfasst, wird juristisch unterschiedlich beurteilt. Das ist genau die Frage, die ein Anwalt beantwortet und nicht ich.
Ohne Belehrung läuft die Frist nicht. Sie beträgt nach § 355 Abs. 2 BGB 14 Tage. Interessanter ist für Sie aber § 356 Abs. 3 BGB, denn dort steht, wann sie überhaupt zu laufen beginnt:
"Die Widerrufsfrist beginnt nicht, bevor der Unternehmer den Verbraucher entsprechend den Anforderungen des Artikels 246a § 1 Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuche unterrichtet hat."
— § 356 BGB, Bundesamt für Justiz (abgerufen am 20.07.2026)
Ohne ordnungsgemäße Widerrufsbelehrung läuft die Frist also gar nicht erst los. Das ist der Punkt, an dem die 14 Tage, die viele im Kopf haben, in die Irre führen können.
Zwei weitere Vorschriften gehören zum Bild. § 356 Abs. 5 Nr. 2 BGB regelt, dass ein Widerrufsrecht bei Dienstleistungen unter bestimmten Voraussetzungen erlischt, wenn die Leistung vollständig erbracht wurde und der Verbraucher vorher ausdrücklich zugestimmt hat, dass vor Ablauf der Widerrufsfrist begonnen wird. Und § 357a Abs. 2 BGB regelt, wann für bereits erbrachte Leistungen Wertersatz zu zahlen ist, wenn der Verbraucher den vorzeitigen Beginn selbst verlangt hat.
Ob und wie diese Regelungen auf Ihren konkreten Maklervertrag anzuwenden sind, hängt vom Einzelfall ab, und diese Beurteilung steht mir nicht zu. Das gehört zu einem Rechtsanwalt mit Schwerpunkt Immobilienrecht.
Was Sie vorher selbst tun können, ohne dass es Rechtsberatung wäre: Suchen Sie die Widerrufsbelehrung im Vertrag und prüfen Sie, ob überhaupt eine beiliegt. Notieren Sie Datum und Ort des Vertragsschlusses, also ob Sie bei sich zu Hause, im Maklerbüro oder per E-Mail unterschrieben haben. Und nehmen Sie alle Unterlagen vollständig mit, einschließlich der Anlagen, wenn Sie zum Anwalt oder zur Verbraucherzentrale gehen. Genau an den Anlagen ist der oben zitierte BGH-Fall gescheitert.
Was ich Ihnen anbieten kann, ist der Schritt davor: eine Einschätzung Ihrer Immobilie, für die Sie gar nichts unterschreiben müssen.
Klausel-Checkliste vor der Unterschrift
Zehn Punkte, die ich an Ihrer Stelle prüfen würde, bevor irgendetwas zurückgeht:
| Was Sie suchen | Worauf Sie achten |
|---|---|
| Vertragsart | Steht sie ausdrücklich drin? "Alleinauftrag" ohne nähere Beschreibung ist zu wenig. |
| Laufzeit | Im Vertrag selbst genannt, nicht in einer Anlage. |
| Verlängerung | Automatisch oder nicht? Um welchen Zeitraum? |
| Kündigungsfrist | Ebenfalls im Vertrag selbst. Genau hier ist der BGH-Fall gescheitert. |
| Selbstverkaufsrecht | Dürfen Sie noch selbst verkaufen? Beim qualifizierten Alleinauftrag meist nicht. |
| Verweisungsklausel | Müssen Sie eigene Interessenten weiterleiten? Was passiert, wenn nicht? Klingt oft nach "Der Auftraggeber verpflichtet sich, ihm bekannt werdende Interessenten an den Makler zu verweisen." |
| Aufwandsentschädigung | Fällt sie auch ohne Verkauf an? Und wofür genau? Formulierungen wie "unabhängig vom Zustandekommen des Hauptvertrags" sind der Punkt, an dem Sie nachfragen sollten. |
| Widerrufsbelehrung | Ist eine beigefügt und ist sie vollständig? Besteht ein Widerrufsrecht, beginnt die Frist ohne sie nicht zu laufen — ob es besteht, klärt ein Rechtsanwalt. |
| Leistungsumfang | Was schuldet der Makler konkret? Exposé, Portale, Besichtigungen, Bonitätsprüfung? |
| Kosten | Sind alle Kostenpunkte vorab benannt und erklärt worden? |
Wenn bei einem dieser Punkte nur eine vage Formulierung steht, fragen Sie nach. Ein Makler, der auf eine solche Frage ungehalten reagiert, hat Ihnen damit schon eine ganze Menge über die spätere Zusammenarbeit gesagt.
Zwischenfazit: Die Formalien sind schnell geprüft. Wichtig sind Laufzeit, Kündigungsfrist und die Frage, ob Sie selbst noch verkaufen dürfen. Alles drei gehört in den Vertragstext, nicht in einen Anhang.
Bleibt die Frage, die für Ihre Entscheidung am meisten zählt: Wie wirkt sich die Vertragsart hier bei uns aus?
Warum die Vertragsart in Grasberg anders wirkt als in Bremen
Hier wird es regional, und ein bundesweiter Durchschnittsmarkt hilft Ihnen bei der Entscheidung wenig.
Sichtbarkeit ist hier nicht das Problem. Ein Blick auf die amtlichen Zahlen zeigt, warum. Der Gutachterausschuss für Grundstückswerte in Bremen schreibt: "Im Berichtsjahr 2025 sind insgesamt 6.519 Kaufverträge registriert worden." Darunter sind 3.388 Eigentumswohnungen und 2.545 bebaute Objekte (Grundstücksmarktbericht Bremen 2026 im Überblick, Stand Juli 2026; ein Berichtsjahr umfasst dort November bis Oktober des Folgejahrs). In der Stadt Bremen geht ein einzelnes Objekt in dieser Menge unter.
Diese Zahlen gelten für die Stadt Bremen, nicht für Grasberg oder den Landkreis Osterholz. Dafür ist ein anderer Gutachterausschuss zuständig, und dessen Bericht ist nicht frei abrufbar. Ich kann Ihnen hier also keine Vergleichszahl nennen, und ich möchte auch keine schätzen. Was ich sagen kann, sage ich aus der eigenen Praxis: Im Landkreis Osterholz bewegt sich der Markt in einer erkennbar kleineren Größenordnung. In Grasberg, Worpswede, Lilienthal oder Tarmstedt ist der Kreis der Menschen, die gerade ein Haus in genau dieser Preisklasse suchen, überschaubar. Mein Eindruck aus den Gesprächen ist, dass viele davon dieselben zwei, drei Portale regelmäßig durchsehen.
Was passiert also, wenn Sie hier drei Makler parallel beauftragen? Angenommen, ein Haus in Worpswede steht bei drei Maklern gleichzeitig online, mit drei verschiedenen Fotosets und zwei verschiedenen Preisen. Die Eigentümerin fragt sich nach ein paar Wochen nicht mehr, wie sie sichtbar wird. Sie fragt sich, wie sie am Telefon die Preisdifferenz erklärt. Der Weg zurück führt dann über die Rücknahme aller Inserate und eine Pause von einigen Wochen, bevor neu gestartet wird. Diese Zeit plant am Anfang niemand ein.
In Bremen fällt so etwas kaum jemandem auf. Hier fällt es auf, und zwar denselben Leuten immer wieder. Der Eindruck ist dann nicht "das Haus ist begehrt", sondern "da will jemand dringend loswerden".
Die Tätigkeitspflicht steht im Vertrag oder nirgends. Dazu kommt ein zweiter Punkt, an dem sich die Arten von Maklerverträgen regional unterschiedlich auswirken. Wer über die Portale hinaus arbeitet, also Interessenten aus früheren Besichtigungen anspricht oder in der Nachbarschaft nachfragt, tut das nur bei einem Auftrag, bei dem sich der Aufwand für ihn auch lohnt. Bei einem Allgemeinauftrag ist eine Tätigkeitspflicht üblicherweise nicht vereinbart. Der Unterschied steht also ausdrücklich im Vertrag, er ist nicht unterstellt.
Und wenn Sie selbst nachsehen wollen, wie Ihr Grundstück amtlich eingeordnet ist: Für Niedersachsen sind die Bodenrichtwerte über Immobilienmarkt.NI kostenfrei abrufbar. Das ersetzt keine Bewertung, denn der Bodenrichtwert beschreibt nur den Lagewert des Bodens, nicht Ihr Haus. Als Ausgangspunkt taugt er trotzdem.
Sie überlegen zu verkaufen? Der erste Schritt ist eine kostenlose Wertermittlung, ohne Verpflichtung und ohne Vertrag. → kostenlose Immobilienbewertung anfragen
Zwischenfazit: Im dünnen Markt des Landkreises Osterholz wirkt ein Maklervertrag mit Mehrfachbeauftragung anders als in der Stadt. Sichtbarkeit ist hier nicht das Problem. Der Eindruck, den Mehrfachinserate hinterlassen, schon.
Bleibt der praktische Teil.
Welcher Maklervertrag passt zu Ihrer Situation?
Keine der drei Arten von Maklerverträgen ist grundsätzlich die richtige. Gehen Sie die vier Fragen der Reihe nach durch.
1. Haben Sie selbst konkrete Interessenten an der Hand?
Wenn der Nachbar seit Jahren fragt oder die Nichte Ihres Bekannten sucht: Allgemeinauftrag, oder ein Alleinauftrag, in dem diese Personen namentlich ausgenommen sind. Ein qualifizierter Alleinauftrag wäre hier ein teurer Fehler. Diese Ausnahme muss schriftlich in den Vertrag, mündliche Zusagen helfen Ihnen später nichts.
2. Gehört die Immobilie mehreren Personen, etwa einer Erbengemeinschaft?
Dann spricht viel für einen Alleinauftrag, aber aus einem anderen Grund als üblich angenommen. Bei mehreren Eigentümern und mehreren Maklern gibt es schnell mehrere Preisvorstellungen, mehrere Ansprechpartner und am Ende Streit darüber, wer welchen Interessenten zuerst hatte. Ein Auftrag, eine Ansprechpartnerin. Alle Erben haben denselben Stand. Das ist in dieser Konstellation mehr wert als jede Kostenüberlegung.
3. Steht Ihre Immobilie in einem Ort mit überschaubarem Käuferkreis?
Also im Landkreis Osterholz statt mitten in Bremen. Dann ist ein Alleinauftrag meist die ruhigere Variante, aus den Gründen im Abschnitt oben. Achten Sie hier besonders auf die Laufzeit: In einem dünnen Markt braucht die Vermarktung länger, und ein Auftrag, der nach acht Wochen ausläuft, hilft niemandem.
4. Ist Ihr Verkauf zeitlich an etwas anderes gekoppelt?
Etwa an einen Neubau, der bezugsfertig wird, oder an einen Umzug in eine kleinere Wohnung. Dann brauchen Sie vor allem Verbindlichkeit und einen Ansprechpartner, der den Zeitplan kennt. Ein Alleinauftrag mit klar beschriebenem Leistungsumfang ist hier sinnvoller als drei Makler, die alle nur gelegentlich etwas tun. Wie sich Verkauf und Neubau zeitlich verzahnen lassen, ist ein Thema für sich, und meistens das eigentliche Problem.
Und der ehrlichste Fall zum Schluss: Wenn Sie im Grunde selbst verkaufen wollen und nur eine Absicherung suchen, beauftragen Sie gar keinen Makler. Lassen Sie sich bewerten und machen Sie den Rest allein. Was dabei auf Sie zukommt, haben wir im Beitrag zum Verkauf ohne Makler beschrieben. Den vollständigen Weg von der Vorbereitung bis zur Übergabe finden Sie im Ablauf eines Hausverkaufs.
Wenn Sie mit Begleitung verkaufen möchten, lesen Sie hier, wie wir die Begleitung beim Hausverkauf handhaben. Und wenn Ihre Immobilie im Bremer Umland liegt, finden Sie auf unserer Seite für Immobilienmakler im Raum Bremen den regionalen Überblick.
Zwischenfazit: Die richtige Vertragsart hängt an vier Dingen: eigene Interessenten, Zahl der Eigentümer, Größe des örtlichen Käuferkreises und Ihr Zeitplan. Wer selbst verkaufen will, braucht gar keinen Maklervertrag, sondern nur einen belastbaren Preis.
Häufige Fragen
Die Fragen, die mir zu Maklerverträgen am häufigsten gestellt werden, sind diese.
Welche Arten von Maklerverträgen gibt es?
In der Praxis drei: den Allgemeinauftrag, den einfachen Alleinauftrag und den qualifizierten Alleinauftrag. Sie unterscheiden sich darin, ob Sie weitere Makler beauftragen und ob Sie selbst verkaufen dürfen. Gesetzlich definiert sind diese Bezeichnungen nicht, sie stammen aus Vertragspraxis und Rechtsprechung. Deshalb sollten Sie nie allein auf den Namen achten, sondern immer auf den Vertragstext.
Muss ein Maklervertrag schriftlich sein?
Beim Kauf einer Wohnung oder eines Einfamilienhauses ist Textform vorgeschrieben (§ 656a BGB). Eine E-Mail reicht, eine handschriftliche Unterschrift ist nicht erforderlich, ein mündlicher Abschluss dagegen nicht ausreichend. Für Mehrfamilienhäuser, unbebaute Grundstücke und Vermietungen gilt diese Formvorschrift nicht.
Wie lange darf ein Maklervertrag laufen?
Eine feste gesetzliche Obergrenze gibt es nicht. Der Bundesgerichtshof hat 2020 entschieden, dass eine Bindungsfrist von sechs Monaten für Alleinaufträge regelmäßig angemessen ist und eine automatische Verlängerung um jeweils drei Monate grundsätzlich unbedenklich bleibt. Angaben wie "üblich sind drei bis sechs Monate" sind dagegen keine belegte Marktaussage.
Wann kann ich einen Maklervertrag kündigen?
Das hängt davon ab, was im Vertrag steht. Prüfen Sie Laufzeit und Kündigungsfrist, und zwar im Vertragstext selbst. Im BGH-Fall von 2020 war eine Verlängerungsklausel unwirksam, weil die Kündigungsfrist nur in einer Anlage stand. Ob eine Kündigung in Ihrem konkreten Fall greift, klären Sie mit einem Rechtsanwalt mit Schwerpunkt Immobilienrecht.
Wann kommt ein Maklervertrag überhaupt zustande?
Durch übereinstimmende Erklärungen beider Seiten, beim Wohnungs- und Einfamilienhauskauf zusätzlich in Textform. Der Anspruch auf Maklerlohn entsteht davon unabhängig erst dann, wenn der Kaufvertrag infolge des Nachweises oder der Vermittlung tatsächlich zustande kommt (§ 652 Abs. 1 BGB).
Worauf sollte ich im Maklervertrag besonders achten?
Auf fünf Punkte: die Vertragsart im Klartext, die Laufzeit, die Kündigungsfrist, Ihr Selbstverkaufsrecht und die Frage, ob eine Aufwandsentschädigung auch ohne Verkauf anfällt. Der letzte Punkt ist der unauffälligste, weil er das Grundprinzip des Maklerlohns aushebelt: Der ist nach § 652 BGB erfolgsabhängig.
Muss ich einen Vertrag unterschreiben, um eine Bewertung zu bekommen?
Bei uns nicht. Erstgespräch und Immobilienbewertung sind kostenlos und unverbindlich, auch dann, wenn Sie am Ende gar nicht oder erst in einigen Jahren verkaufen. Ein Maklervertrag ist ein eigener, späterer Schritt.
Wenn Sie aus diesem Text eine Sache mitnehmen, dann diese: Der Unterschied zwischen den Arten von Maklerverträgen regelt vor allem, wie viel Verbindlichkeit auf beiden Seiten liegt. Ob Ihr Verkauf gelingt, hängt an anderen Dingen. Lesen Sie Laufzeit und Kündigungsfrist nach, bevor Sie unterschreiben, und lassen Sie sich für diesen Blick die Zeit, die Sie brauchen. Wer Sie beim Lesen drängt, wird Sie später auch beim Preis drängen.
Über die Autorin
Sybille Suhling ist Geschäftsführerin der Suhling Immobilien GmbH in Grasberg. Sie ist
Dipl.-Ing., besitzt die Erlaubnis nach § 34c GewO (Aufsichtsbehörde: IHK Stade), ist
IHK-zertifiziert und seit 2020 Mitglied im Immobilienverband Deutschland (IVD). Ihre erste
Immobilie vermittelte sie 1994. Sie begleitet Eigentümer in Grasberg, im Landkreis
Osterholz-Scharmbeck und im Raum Bremen persönlich, von der ersten Einschätzung bis zur
Schlüsselübergabe.
Was ist Ihre Immobilie wert? Sie bekommen keine automatisierte Zahl aus einem Online-Tool,
sondern eine persönliche, marktgerechte Einschätzung, kostenlos und unverbindlich, auch
dann, wenn ein Verkauf erst später oder vielleicht gar nicht geplant ist.
Rufen Sie an: 04208 8298 609 oder 0170 58 28 113, schreiben Sie an
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suhling-immobilien.de. Unser Büro: Speckmannstraße 1, 28879 Grasberg.
