Zweitwohnungssteuer
Kommunale Aufwandsteuer auf Wohnungen, die nicht als Hauptwohnsitz gemeldet sind
Die Zweitwohnungssteuer ist eine örtliche Aufwandsteuer, die Gemeinden auf das Unterhalten einer Wohnung außerhalb des gemeldeten Hauptwohnsitzes erheben dürfen. Grundlage ist Art. 105 Abs. 2a Grundgesetz, der den Ländern diese Kompetenz gibt; in Niedersachsen ermächtigt das Kommunalabgabengesetz die Gemeinden zur Erhebung. Die Höhe der Steuer bewegt sich je nach Gemeindesatzung zwischen etwa 5 und 25 Prozent der Jahreskaltmiete oder eines vergleichbaren ortsüblichen Mietwerts.
Wer entscheidet, ob und wie viel?
Da jede Gemeinde in eigener Satzungsautonomie über Einführung, Steuersatz und Ausnahmetatbestände bestimmt, gibt es bundesweit erhebliche Unterschiede. Touristisch geprägte Orte verlangen häufig höhere Sätze als städtische Kommunen. Das Bundesverfassungsgericht hat die Zulässigkeit dieser Steuerform grundsätzlich bestätigt.
Im Raum Landkreis Osterholz und den angrenzenden Landkreisen Rotenburg/Wümme sowie Verden lohnt ein Blick in die jeweilige Gemeindesatzung, bevor man eine Immobilie als Nebenwohnsitz nutzt. Die Gemeinden sind dabei nicht verpflichtet, eine solche Steuer einzuführen – tun es aber zunehmend, um Leerstand zu begegnen und Einnahmen zu erzielen.
Wer ist steuerpflichtig?
Steuerpflichtig ist, wer eine Wohnung neben dem Hauptwohnsitz innehat – unabhängig davon, ob als Eigentümer oder Mieter. Als Zweitwohnung gilt dabei grundsätzlich jede weitere Unterkunft: eine Ferienwohnung an der Küste, eine Wochenendbleibe auf dem Land oder eine beruflich genutzte Wohnung in einer anderen Stadt. Die Bemessungsgrundlage ist bei Mietwohnungen die tatsächlich gezahlte Jahreskaltmiete, bei Eigennutzung ein fiktiver, ortsüblich ermittelter Mietwert.
Befreiungen und Ausnahmen
Nicht jede Situation führt automatisch zur Steuerpflicht. Wer eine zweite Wohnung aus beruflichen Gründen unterhält – Stichwort doppelte Haushaltsführung –, kann häufig eine Befreiung beantragen. Studierende, deren Erstwohnsitz bei den Eltern liegt, sind in vielen Gemeinden ebenfalls ausgenommen. Auch bei der Pflege von Angehörigen oder bei sehr kleinen Wohnflächen sehen manche Satzungen Ausnahmetatbestände vor. Es empfiehlt sich, entsprechende Nachweise frühzeitig zusammenzustellen und gegenüber der Gemeinde geltend zu machen.
Meldepflicht, Bescheid und Rechtsmittel
Wer eine Zweitwohnung bezieht, ist in der Regel verpflichtet, diese innerhalb von zwei Wochen bei der zuständigen Gemeindeverwaltung anzumelden. Auf dieser Grundlage ergeht jährlich ein Steuerbescheid. Gegen den Bescheid ist in Niedersachsen innerhalb eines Monats direkt Klage beim Verwaltungsgericht zu erheben; in Bremen ist zunächst Widerspruch einzulegen. Maßgeblich ist die Rechtsbehelfsbelehrung im Bescheid. Gerade bei beruflich bedingten Zweitwohnungen sind die Erfolgsaussichten eines Widerspruchs erfahrungsgemäß nicht schlecht, sofern die Voraussetzungen der doppelten Haushaltsführung klar belegt sind.
Steuerliche Einordnung
Eine beruflich veranlasste Zweitwohnung lässt sich steuerlich als Werbungskosten im Rahmen der doppelten Haushaltsführung nach § 9 EStG beim Finanzamt geltend machen – die gezahlte Zweitwohnungssteuer eingeschlossen. Anders verhält es sich bei einer Freizeitwohnung: Hier greift das Abzugsverbot für private Lebensführungskosten nach § 12 EStG, eine steuerliche Entlastung ist in diesem Fall nicht möglich.
Was ist Ihre Immobilie wert?
In wenigen Minuten online, unverbindlich und kostenfrei.
