Wasserhaushaltsgesetz (WHG)
Das zentrale Bundesgesetz zum Schutz von Gewässern – mit konkreten Pflichten für Grundstückseigentümer
Das Wasserhaushaltsgesetz (WHG) ist das bundesweit geltende Rahmengesetz für den Schutz und die nachhaltige Bewirtschaftung aller Gewässer in Deutschland. Es erfasst oberirdische Gewässer wie Flüsse, Bäche und Seen, die Küstengewässer bis zwölf Seemeilen sowie das Grundwasser. Für Grundstückseigentümer, Bauherren und Gewerbetreibende entsteht daraus eine Reihe konkreter Pflichten – von der Abwasserbeseitigung über den Umgang mit Heizöl bis zur Haftung bei Gewässerschäden.
Schutzzweck und Geltungsbereich
Das WHG verfolgt mehrere Ziele: Gewässer sollen als Teil des Naturhaushalts und als Lebensraum erhalten bleiben, jede Verunreinigung ist grundsätzlich zu verhüten, und der oberirdische Abfluss darf weder vergrößert noch beschleunigt werden. Darüber hinaus verpflichtet das Gesetz alle Beteiligten auf einen vorbeugenden Hochwasserschutz.
Besondere Bedeutung hat das WHG in der Region um Grasberg und das Teufelsmoor: Die dort verbreiteten Moor- und Marschböden mit ihren charakteristisch hohen Grundwasserständen stehen unter besonderem hydrogeologischem Druck. Eingriffe in den Boden – etwa bei Neubau, Drainage oder Kellerbau – können das örtliche Wasserregime empfindlich beeinflussen und berühren damit unmittelbar den Regelungsbereich des WHG.
Erlaubnispflicht und Bewirtschaftungsgrundsätze
Wer Gewässer nutzen möchte – sei es durch Wasserentnahme, Einleitung von Abwasser oder das Aufstauen eines Bachlaufs – braucht dafür grundsätzlich eine wasserrechtliche Erlaubnis oder Bewilligung der zuständigen Behörde. Allein die Tatsache, dass ein Grundstück über einem Wasservorkommen liegt, begründet kein Nutzungsrecht. Vorrang haben gemeinwohlorientierte Nutzungen; Beeinträchtigungen sind auf das unvermeidbare Maß zu reduzieren.
Strenge Auflagen gelten darüber hinaus in Trinkwasserschutzgebieten, die in abgestuften Zonen (I bis III) unterschiedliche Nutzungsverbote festlegen, sowie in ausgewiesenen Überschwemmungsgebieten mit weitreichenden Bauverboten. Entlang von Gewässern sind zudem Randstreifen von fünf bis zehn Metern Breite freizuhalten.
Abwasserbeseitigung
In den meisten Gemeinden besteht eine Anschlusspflicht an die öffentliche Kanalisation. Im Außenbereich – und damit in manchen ländlichen Lagen des Landkreises Osterholz – sind Kleinkläranlagen zulässig, sofern sie den Anforderungen des WHG und dem Stand der Technik entsprechen. Das bedeutet in der Regel eine biologische Reinigungsstufe. Wer Abwasser direkt in ein Gewässer oder ins Grundwasser einleiten möchte, benötigt eine ausdrückliche Genehmigung nach §§ 8 und 9 WHG. Gewerbliche Betriebe, die Abwasser in die Kanalisation einleiten, müssen es häufig vorbehandeln, zum Beispiel über einen Fettabscheider.
Umgang mit wassergefährdenden Stoffen
Die Anlagenverordnung wassergefährdende Stoffe (AwSV) konkretisiert das WHG für Lagerung und Handhabung solcher Substanzen. Heizöltanks mit einem Fassungsvermögen von mehr als 1.000 Litern sind anzeigepflichtig und müssen regelmäßig – in der Regel alle fünf Jahre – durch einen zugelassenen Sachverständigen geprüft werden. Oberirdische Tanks erfordern eine Auffangwanne, unterirdische Behälter müssen doppelwandig ausgeführt sein und ein Leckanzeigegerät besitzen. Beim Betrieb sind ein Betriebstagebuch zu führen sowie Dichtheitsprüfungen zu dokumentieren. Auch die Stilllegung einer solchen Anlage muss der zuständigen Behörde gemeldet und fachgerecht ausgeführt werden.
Haftung und Sanktionen
Das WHG sieht in § 89 eine Gefährdungshaftung vor: Wer eine Gewässerverunreinigung verursacht, haftet unabhängig davon, ob ihn ein Verschulden trifft. Die Kosten für die Beseitigung der Beeinträchtigung trägt der Verursacher. Ordnungswidrigkeiten wie eine unerlaubte Einleitung können mit Bußgeldern geahndet werden; vorsätzliche Gewässerverunreinigung ist darüber hinaus nach § 324 StGB strafbar. Grundstückseigentümer treffen deshalb Vorsorgepflichten, sobald sie wassergefährdende Anlagen betreiben oder betreiben lassen.
Häufige Frage: „Ich möchte auf meinem Grundstück in der Samtgemeinde Hambergen einen Regenteich anlegen. Brauche ich dafür eine Genehmigung?"
Das kommt auf Größe, Lage und die Verbindung zum natürlichen Wasserhaushalt an. Handelt es sich um ein echtes Gewässer mit Zu- oder Ablauf, greift das WHG, und Sie benötigen eine wasserrechtliche Erlaubnis des Landkreises Osterholz. Bei einem geschlossenen Gartenteich ohne Anbindung an das Grundwasser oder einen Vorfluter ist das in der Regel anders zu beurteilen. Im typischen Moorgebiet rund um Grasberg und Worpswede ist besondere Vorsicht angebracht: Schon geringe Eingriffe können dort den Grundwasserstand auf Nachbargrundstücken beeinflussen. Im Zweifel empfiehlt sich eine frühzeitige Anfrage bei der Unteren Wasserbehörde des Landkreises Osterholz-Scharmbeck.
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