Immobilien-ABC

Mängelansprüche

Was Bauherren tun können, wenn eine Bauleistung nicht dem vereinbarten Standard entspricht

Wenn ein Bauwerk oder eine Handwerksleistung nicht das liefert, was vertraglich vereinbart wurde, entstehen für den Auftraggeber gesetzlich geregelte Rechte gegenüber dem Auftragnehmer – die sogenannten Mängelansprüche. Sie umfassen je nach Lage des Falls das Recht auf Nacherfüllung, Minderung des Werklohns, Rücktritt vom Vertrag sowie Schadensersatz oder Aufwendungsersatz. Die gesetzliche Grundlage bildet das Bürgerliche Gesetzbuch (BGB), ergänzend kommt bei entsprechender Vereinbarung die Vergabe- und Vertragsordnung für Bauleistungen (VOB) zur Anwendung.

Wann liegt überhaupt ein Mangel vor?

Ein Sachmangel besteht, wenn das fertige Werk von der vereinbarten Beschaffenheit abweicht – etwa weil Maße, Materialien oder die Ausführungsqualität nicht dem Vertrag entsprechen oder weil die Gebrauchstauglichkeit eingeschränkt ist. Auch eine Abweichung von den anerkannten Regeln der Technik kann einen Mangel begründen, selbst wenn im Vertrag dazu nichts Ausdrückliches steht. Daneben gibt es Rechtsmängel, etwa wenn für ein Gebäude erforderliche Genehmigungen fehlen oder Dritte Rechte an der ausgeführten Leistung geltend machen können.

Besondere Bedeutung hat der arglistig verschwiegene Mangel: Hat der Auftragnehmer einen Fehler bewusst nicht offenbart, gilt statt der festen Fünfjahresfrist die regelmäßige Verjährung von drei Jahren ab Kenntnis, die bei Bauwerken nicht vor Ablauf der fünf Jahre endet (§ 634a Abs. 3 BGB). Das ist keine theoretische Ausnahme – gerade bei gebrauchten Immobilien in der Region rund um Osterholz-Scharmbeck und Grasberg tauchen immer wieder verdeckte Feuchtigkeitsschäden auf, die auf die moor- und marschgeprägte Bodensituation im Teufelsmoor zurückzuführen sind. Hohe Grundwasserstände und setzungsaktiver Untergrund können über Jahre unbemerkt Schäden an Fundamenten, Kellern und Abdichtungen verursachen.

Nacherfüllung: der erste Schritt

Der primäre Anspruch des Auftraggebers ist die Nacherfüllung. Das bedeutet: Der Auftragnehmer beseitigt den Mangel auf eigene Kosten. Damit dieser Anspruch wirksam geltend gemacht werden kann, sollte die Aufforderung schriftlich erfolgen, den Mangel konkret beschreiben und eine angemessene Frist zur Beseitigung setzen – in der Praxis sind zwei bis vier Wochen üblich.

Kommt der Auftragnehmer dieser Aufforderung nicht nach, darf der Auftraggeber das Problem von einem anderen Unternehmen beheben lassen und die entstandenen Kosten vom ursprünglichen Auftragnehmer zurückfordern. Für diese sogenannte Ersatzvornahme ist eine sorgfältige Dokumentation unerlässlich: Fotos des Mangels, eingeholte Angebote und die abschließende Rechnung des beauftragten Betriebs bilden die Grundlage für eine spätere Kostenerstattung.

Minderung, Rücktritt und Schadensersatz

Ist die Nacherfüllung gescheitert oder wird sie vom Auftragnehmer ausdrücklich verweigert, stehen weitere Ansprüche offen. Bei der Minderung wird der vereinbarte Werklohn um den Betrag reduziert, um den der Wert des Werks durch den Mangel gemindert ist. Die Berechnung erfolgt in der Regel durch ein Sachverständigengutachten.

Ein Rücktritt vom Bauvertrag ist dagegen nur bei erheblichen Mängeln denkbar, die die Gebrauchstauglichkeit wesentlich beeinträchtigen. Da der Rückbau einer bereits errichteten Leistung in den meisten Fällen wirtschaftlich nicht sinnvoll ist, wird in der Praxis die Minderung bevorzugt.

Schadensersatz kann verlangt werden, wenn dem Auftragnehmer eine schuldhafte Pflichtverletzung nachgewiesen wird und darüber hinaus ein Schaden entstanden ist – etwa durch Folgeschäden wie einen Wassereintritt infolge mangelhafter Abdichtung oder durch Mietausfälle bei einer verzögerten Fertigstellung. Die Kausalität zwischen Pflichtverletzung und Schaden muss der Auftraggeber im Streitfall belegen können.

Fristen: wann Ansprüche verfallen

Die reguläre Gewährleistungsfrist bei Bauwerken beträgt nach BGB fünf Jahre, gerechnet ab der Abnahme. Gilt ein VOB-Vertrag, verkürzt sich diese Frist auf vier Jahre. Bei beweglichen Sachen sind es zwei Jahre. Nach Ablauf der jeweiligen Frist lassen sich Mängelansprüche grundsätzlich nicht mehr durchsetzen – es sei denn, es liegt arglistige Täuschung vor.

Wichtig zu wissen: Nehmen Auftraggeber und Auftragnehmer Nachbesserungsverhandlungen auf, wird die Verjährung gehemmt. Erkennt der Auftragnehmer den Mangel durch die Nachbesserung an, kann die Verjährung für diesen Mangel sogar neu beginnen (§ 212 BGB). Wer einen Mangel entdeckt, sollte ihn daher unverzüglich und schriftlich rügen, um nicht durch Zeitablauf seine Rechte zu verlieren.

Beispielrechnung: Minderung bei fehlerhafter Abdichtung

Ein Bauherr in Grasberg beauftragt die Kellerabdichtung seines Neubaus für 18.000 Euro. Aufgrund fehlerhafter Ausführung dringt nach wenigen Monaten Feuchtigkeit ein – ein in der Teufelsmoor-Region bei hohem Grundwasserstand besonders folgenreicher Fehler. Ein Sachverständiger stellt eine Wertminderung von 15 Prozent des Werklohns fest.

Position Betrag
Vereinbarter Werklohn 18.000 €
Wertminderung (15 %) 2.700 €
Verbleibender Anspruch des Auftragnehmers 15.300 €
Bereits gezahlter Betrag 18.000 €
Rückforderung des Auftraggebers 2.700 €

Kommen Folgekosten hinzu – etwa für das Trockenlegen der Wände oder eine notwendige Ersatzvornahme durch ein anderes Unternehmen – kann der Schadensersatzanspruch die Minderungssumme noch deutlich übersteigen.

Verwandte Begriffe
Kostenlose Marktpreisanalyse

Was ist Ihre Immobilie wert?

In wenigen Minuten online, unverbindlich und kostenfrei.

Jetzt Wert ermitteln →
Ihr direkter Draht

Fragen zu Ihrer Immobilie?

Kostenlose Ersteinschätzung, persönliche Beratung, diskrete Abwicklung.