Immobilien-ABC

HOAI

Honorarordnung für Architekten und Ingenieure: Orientierungsrahmen für Planungshonorare

Die HOAI – Honorarordnung für Architekten und Ingenieure – ist das zentrale Regelwerk für die Vergütung von Planungsleistungen in Deutschland. Ursprünglich als verbindliche Preisvorschrift konzipiert, dienen ihre Sätze seit einem Urteil des Europäischen Gerichtshofs aus dem Jahr 2019 nur noch als Orientierungsrahmen. Wer ein Haus plant oder umbaut, begegnet der HOAI spätestens beim ersten Gespräch mit dem Architekten.

Vom verbindlichen Gebührenrahmen zum Orientierungswert

Die HOAI existiert seit 1977 und wurde seitdem mehrfach überarbeitet, zuletzt grundlegend im Jahr 2013. Ihr ursprünglicher Zweck war es, einen einheitlichen Preisrahmen zu schaffen und damit Planungsqualität zu sichern – ein Unterbietungswettbewerb auf dem Rücken der Bauqualität sollte verhindert werden.

Der EuGH erklärte die verbindlichen Mindest- und Höchstsätze jedoch für unvereinbar mit dem europäischen Wettbewerbsrecht. Seit der deutschen Gesetzesanpassung 2021 können Honorare frei vereinbart werden, auch unterhalb der früheren Mindestsätze. In der Praxis orientieren sich viele Büros und Auftraggeber gleichwohl weiterhin an den HOAI-Tabellenwerten, weil sie einen nachvollziehbaren und akzeptierten Vergleichsmaßstab bieten. Eine Honorarvereinbarung sollte in jedem Fall in Textform getroffen werden.

Neun Leistungsphasen strukturieren den Planungsprozess

Die HOAI gliedert die Arbeit eines Architekten oder Ingenieurs in neun aufeinanderfolgende Leistungsphasen, denen jeweils ein prozentualer Anteil am Gesamthonorar zugeordnet ist. Diese Struktur schafft Transparenz darüber, wann welche Leistung erbracht wird und wie sie sich vergütungsmäßig niederschlägt.

Die frühen Phasen umfassen die Grundlagenermittlung (LPH 1, ca. 2 %), die Vorplanung mit Kostenschätzung (LPH 2, ca. 7 %) sowie die Entwurfsplanung mit maßstabsgerechten Zeichnungen und Kostenberechnung (LPH 3, ca. 15 %). Die Genehmigungsplanung (LPH 4, ca. 3 %) liefert die Unterlagen für den Bauantrag beim zuständigen Landkreis – im Raum Grasberg und Worpswede ist das der Landkreis Osterholz mit seiner Unteren Bauaufsichtsbehörde in Osterholz-Scharmbeck.

Die zweite Hälfte der Leistungsphasen entfällt auf die Realisierung: Die Ausführungsplanung (LPH 5) macht mit rund 25 % den größten Einzelposten aus und liefert detaillierte Werkzeichnungen bis in den Maßstab 1:1. Die Vorbereitung und Mitwirkung bei der Vergabe (LPH 6 und 7, zusammen ca. 14 %) mündet in Leistungsverzeichnisse und Preisvergleiche. Den höchsten Anteil insgesamt trägt die Bauüberwachung (LPH 8, ca. 32 %), in der der Architekt Termine koordiniert, die Ausführung kontrolliert und die Kosten dokumentiert. Die Objektbetreuung (LPH 9, ca. 2 %) begleitet die Gewährleistungsphase nach Fertigstellung.

Wie das Honorar berechnet wird

Ausgangsgröße für die Honorarermittlung sind die sogenannten anrechenbaren Kosten. Sie entsprechen im Wesentlichen den Baukosten nach DIN 276, wobei vor allem die Kostengruppen 300 (Baukonstruktion) und 400 (Technische Anlagen) herangezogen werden. Bei Umbauvorhaben können die Kosten für mitzuverarbeitende vorhandene Bausubstanz die anrechenbaren Kosten erhöhen und damit das Honorar spürbar steigern.

Neben den Kosten bestimmt die Honorarzone das Ergebnis. Die HOAI unterscheidet fünf Zonen, die den Schwierigkeitsgrad eines Bauvorhabens abbilden: von Zone I (sehr geringe Anforderungen, etwa ein einfaches Lagergebäude) bis Zone V (sehr hohe Anforderungen, etwa ein repräsentatives Sonderbauwerk). Ein durchschnittliches Wohnhaus wird in der Regel Zone III zugeordnet.

Beispielrechnung – Neubau Einfamilienhaus im Landkreis Osterholz

Anrechenbare Kosten: 400.000 € | Honorarzone III | Beauftragte Leistungsphasen: LPH 1–8

Nach den HOAI-Orientierungswerten ergibt sich für diese Konstellation ein Architekturhonorar von grob geschätzt 45.000–55.000 € (Mittelwert der Tabellenspanne). Das entspricht etwa 11–14 % der anrechenbaren Kosten – ein üblicher Richtwert für vollständig beauftragte Leistungen beim Einfamilienhaus.

Hinweis: Wer in der Teufelsmoor-Region rund um Grasberg oder Worpswede baut, sollte einkalkulieren, dass Moor- und Marschböden mit hohem Grundwasserstand besondere Gründungsplanung erfordern. Pfahlgründungen, Bodenverbesserung oder aufwendige Drainage erhöhen die anrechenbaren Kosten gegenüber gewachsenem Boden mitunter erheblich – und damit auch das auf dieser Basis berechnete Honorar.

Worauf Sie bei der Vertragsgestaltung achten sollten

Weil das Honorar seit 2021 frei vereinbar ist, lohnt ein Angebotsvergleich – allerdings mit Bedacht. Wer ausschließlich nach dem günstigsten Preis entscheidet, riskiert, dass einzelne Leistungsphasen ausgeklammert oder nur oberflächlich erbracht werden. Es empfiehlt sich, mehrere Angebote auf der Basis desselben Leistungsumfangs einzuholen und dabei auf Qualifikation sowie Referenzen der Büros zu achten.

Für die Vertragsgestaltung gilt: Der vereinbarte Leistungsumfang sollte klar anhand der HOAI-Leistungsphasen beschrieben sein. Ebenso sinnvoll ist ein Zahlungsplan, der sich am tatsächlichen Leistungsfortschritt orientiert, sowie eine Regelung zur Berufshaftpflichtversicherung des Planers. So bleibt das Planungshonorar auch dann nachvollziehbar, wenn kein starrer gesetzlicher Rahmen mehr gilt.

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