Immobilien-ABC

Flächennutzungsplan (FNP)

Der vorbereitende Bauleitplan zeigt, wie eine Gemeinde ihr Gebiet langfristig entwickeln will.

Der Flächennutzungsplan, in der Planungspraxis meist kurz FNP genannt, ist der vorbereitende Bauleitplan einer Gemeinde. Er stellt in groben Zügen dar, wie das gesamte Gemeindegebiet künftig genutzt werden soll – ob als Wohnbaufläche, Gewerbefläche, Grünfläche oder Verkehrsfläche. Der FNP entfaltet keine unmittelbare Rechtswirkung gegenüber einzelnen Grundstückseigentümern, bindet aber die Gemeinde selbst bei ihrer weiteren Planung. Bebauungspläne müssen aus dem FNP entwickelt werden; er ist damit das planerische Fundament der kommunalen Entwicklung.

Rechtlicher Rahmen und Planungsgrundsätze

Die gesetzliche Grundlage des FNP bildet das Baugesetzbuch (BauGB), konkret die §§ 5 bis 7. Die Gemeinde stellt den Plan in eigener Verantwortung auf – Ausdruck ihrer verfassungsrechtlich gesicherten Planungshoheit. Gleichwohl muss der FNP mit den Zielen der Raumordnung übereinstimmen, also etwa mit dem Landesraumordnungsprogramm Niedersachsen oder dem entsprechenden Instrument Bremens. Bevor er wirksam wird, ist eine Genehmigung durch die höhere Verwaltungsbehörde erforderlich – im Landkreis Osterholz ist das der Landkreis als untere Landesplanungsbehörde.

Inhaltlich folgt der FNP dem Leitbild einer nachhaltigen städtebaulichen Entwicklung: Innenentwicklung hat Vorrang vor dem Wachstum in die Fläche, Umwelt- und Klimabelange sind bei der Abwägung zu berücksichtigen, und die Infrastrukturversorgung – von Schulen über Verkehr bis zur Energieversorgung – muss mitgedacht werden. Öffentlichkeit und Behörden sind am Aufstellungsverfahren formal beteiligt; das verleiht dem Plan eine demokratische Legitimation.

Was der FNP darstellt

Der FNP gliedert das Gemeindegebiet in verschiedene Flächenkategorien. Bauflächen werden nach ihrer vorgesehenen Nutzungsart unterschieden: Wohnbauflächen (W), gemischte Bauflächen (M) für Wohnen und verträgliches Gewerbe, gewerbliche Bauflächen (G) sowie Sonderbauflächen (S) für besondere Vorhaben wie großflächigen Einzelhandel. Diese Darstellungen sind bewusst grob gehalten; eine parzellenscharfe Festsetzung findet erst im Bebauungsplan statt.

Daneben enthält der FNP Grün- und Freiflächen – Parks, Friedhöfe, Sportanlagen, Wald und Landwirtschaft –, Verkehrs- und Infrastrukturflächen sowie Gemeinbedarfsflächen für Schulen, Kindergärten und Feuerwehr. Ergänzend werden nachrichtlich Informationen übernommen, die anderswo rechtlich verbindlich sind: Überschwemmungsgebiete, Altlastenverdachtsflächen, Bodendenkmäler oder Leitungstrassen. Im Raum Osterholz-Scharmbeck und Worpswede sind solche nachrichtlichen Übernahmen besonders relevant, weil Überschwemmungsbereiche entlang der Wümme und Moorschutzflächen im Teufelsmoor großräumig in den FNP einfließen.

Vom Aufstellungsbeschluss bis zur Genehmigung

Das Verfahren beginnt mit einem förmlichen Aufstellungsbeschluss des Gemeinderats. Anschließend werden Öffentlichkeit und Behörden frühzeitig beteiligt: Bürgerinnen und Bürger können Anregungen einbringen, Träger öffentlicher Belange legen ihren Untersuchungsrahmen für die Umweltprüfung fest. In einer zweiten Phase wird der ausgearbeitete Entwurf mindestens einen Monat öffentlich ausgelegt; Stellungnahmen sind zu sammeln, zu prüfen und in der Abwägung zu berücksichtigen.

Nach dem Satzungsbeschluss des Gemeinderats geht der Plan zur Genehmigung. Geprüft wird ausschließlich die Rechtmäßigkeit, nicht die planerische Zweckmäßigkeit. Mit der öffentlichen Bekanntmachung der Genehmigung wird der FNP wirksam. Von Bürgerseite ist er nicht direkt angreifbar; eine rechtliche Überprüfung findet allenfalls mittelbar statt, wenn ein darauf aufbauender Bebauungsplan angefochten wird.

Bedeutung beim Grundstückskauf

Wer ein Grundstück kauft oder verkauft, sollte die FNP-Darstellung kennen. Liegt ein Grundstück innerhalb einer Wohnbaufläche, ist das ein Indiz für grundsätzliche Bebaubarkeit – ein Rechtsanspruch auf Baurecht lässt sich daraus jedoch nicht ableiten. Erst ein Bebauungsplan oder eine Baugenehmigung schafft verbindliche Klarheit. Grundstücke im sogenannten Außenbereich, die im FNP als Freifläche ausgewiesen sind, haben in der Regel kein Baurecht; Ausnahmen sind eng gefasst.

Die FNP-Darstellung beeinflusst den Wert eines Grundstücks erheblich. Bauland ist deutlich wertvoller als landwirtschaftliche Fläche; eine Umwidmung von Grünland in Wohnbaufläche kann den Bodenwert entsprechend deutlich verändern – und umgekehrt. Der Gutachterausschuss für Grundstückswerte im Landkreis Osterholz veröffentlicht Bodenrichtwerte, die diese Unterschiede widerspiegeln. Geplante FNP-Änderungen lassen sich beim Bauamt der Gemeinde erfragen; sie können ein Kaufobjekt aufwerten oder absichern – oder auf Risiken hinweisen.

FNP und Bebauungsplan: zwei Ebenen, ein System

Der FNP und der Bebauungsplan ergänzen sich in einem zweistufigen System. Der FNP arbeitet im kleinen Maßstab und für das gesamte Gemeindegebiet; er zeigt Absichten, keine Rechte. Der Bebauungsplan greift einen Teilbereich heraus, konkretisiert ihn parzellenscharf und ist für jeden Grundstückseigentümer rechtsverbindlich. Eine Baugenehmigung wird nicht auf Basis des FNP erteilt, sondern auf Grundlage des Bebauungsplans oder – bei dessen Fehlen – nach den Regelungen des BauGB für den unbeplanten Innenbereich oder den Außenbereich. Wer sicher wissen möchte, ob ein konkretes Vorhaben auf einem Grundstück möglich ist, sollte eine Bauvoranfrage stellen – der FNP allein gibt darüber keine verlässliche Auskunft.

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