Anbau ohne Baugenehmigung: Haus verkaufen in Niedersachsen
Kurz gesagt
- Ein Anbau ohne Baugenehmigung ist erklärungsbedürftig, kein Verkaufshindernis.
- Zuerst klären, welcher von vier Fällen vorliegt. Verfahrensfrei und genehmigungsfrei sind harmlos, die beiden anderen brauchen Arbeit.
- Die Antwort steht in der Bauakte. Für Grasberg, Lilienthal, Worpswede und Osterholz-Scharmbeck führt sie das Bauordnungsamt des Landkreises Osterholz.
- Offenlegen statt abwarten: Ein Haftungsausschluss im Kaufvertrag greift nicht, soweit ein Mangel arglistig verschwiegen wurde (§ 444 BGB).
- Ob nachträglich genehmigt oder mit offenem Punkt verkauft wird, ist eine Rechenaufgabe aus Zeit, Kosten und Käuferkreis. Beides kommt vor.
Viele Anbauten in der Region stammen aus den siebziger bis neunziger Jahren: ein Wintergarten an der Südseite, ein ausgebauter Stallanbau, damals in Eigenleistung errichtet. Danach hat niemand mehr gefragt. Jetzt soll das Haus verkauft werden, jemand fragt nach der Baugenehmigung, und im Ordner liegt dazu nichts. Sie haben einen Anbau ohne Baugenehmigung und wollen Ihr Haus verkaufen. In Niedersachsen ist das ein häufiger Fall, und es ist der Moment, in dem viele Eigentümer erst einmal aufhören zu telefonieren.
Verständlich. Es hilft aber, dass die Frage fast nie so offen ist, wie sie sich anfühlt: In den meisten Fällen liegt die Antwort in einer Akte, die es längst gibt. Der Reihe nach.
"Ohne Baugenehmigung" meint vier sehr verschiedene Dinge
Im Alltag sagen wir "Anbau ohne Baugenehmigung", wenn kein Papier dazu da ist. Bauordnungsrechtlich sind das vier Fälle mit völlig unterschiedlichen Folgen. Die ersten beiden sind harmlos, die letzten beiden brauchen Arbeit.
| Fall | Was das heißt | Wirkung beim Verkauf | Ihr nächster Schritt |
|---|---|---|---|
| Verfahrensfrei (§ 60 Abs. 1 und 2 NBauO) | Die Maßnahme brauchte nie eine Genehmigung. Welche das sind, listet der Anhang zu § 60 Absatz 1 NBauO. | Kein Papier zu erwarten, kein Problem. | Einordnung schriftlich bestätigen lassen, damit sie in den Unterlagen steht. |
| Genehmigungsfrei mit Mitteilungspflicht (§ 62 NBauO) | Keine Baugenehmigung nötig, aber das Vorhaben musste der Bauaufsichtsbehörde schriftlich mitgeteilt werden. | Die Mitteilung liegt in der Bauakte. Fehlt sie, ist das ein offener Punkt. | In der Bauakte nach der Mitteilung suchen. |
| Genehmigungsbedürftig, nie beantragt | Die Maßnahme fiel unter den Grundsatz des § 59 NBauO und hätte genehmigt werden müssen. | Der Fall, um den es hier geht. | Bauvoranfrage stellen und erst danach entscheiden. |
| Genehmigt, aber anders gebaut | Es gibt eine Genehmigung, der Bestand weicht davon ab. | Formal ist der Bestand nicht durch die Genehmigung gedeckt. | Genehmigten Grundriss und Bestand messend vergleichen. |
Der letzte Fall geht fast immer unter. Zwei Meter tiefer gebaut, das Dach flacher, ein Fenster mehr: Das reicht schon, damit die vorhandene Genehmigung den Bestand nicht mehr abdeckt. Welcher der vier Fälle bei Ihnen vorliegt, bestimmt das weitere Vorgehen. Woher Sie die Antwort bekommen, steht weiter unten in der Fünf-Schritte-Liste.
Was das niedersächsische Bauordnungsrecht dazu sagt
Das Niedersächsische Ministerium für Wirtschaft, Verkehr und Bauen fasst den Grundsatz so zusammen: "Gemäß § 59 Niedersächsische Bauordnung (NBauO) bedürfen Baumaßnahmen der Genehmigung durch die untere Bauaufsichtsbehörde, falls die NBauO für besondere Fälle keine abweichende Regelung trifft." Und weiter: "Grundsätzlich ist also für die Errichtung von Gebäuden, wie z. B. Wohnhäusern, und anderen baulichen Anlagen, eine Baugenehmigung erforderlich."
Die Ausnahmen bestehen laut Ministerium "u. a. für verfahrensfreie Baumaßnahmen nach § 60 Absätze 1 und 2 NBauO". Die NBauO ist Landesrecht und gilt in Grasberg wie in Hannover gleich. Deshalb lohnt der Blick auf die Leistungsbeschreibungen anderer niedersächsischer Bauaufsichtsbehörden, die dieselben Normen erläutern. Die Landeshauptstadt Hannover, selbst untere Bauaufsichtsbehörde, führt die amtlichen Normtitel: § 60 NBauO heißt "Verfahrensfreie Baumaßnahmen, Abbruchanzeige", § 62 NBauO "Sonstige genehmigungsfreie Baumaßnahmen". Die verfahrensfreien Maßnahmen sind im Anhang zu § 60 Absatz 1 NBauO aufgezählt; die Maßnahmen nach § 62 müssen der Bauaufsichtsbehörde schriftlich mitgeteilt werden.
Dahinter steht die Frage, die Eigentümer am meisten beschäftigt: Was kann die Behörde eigentlich tun, wenn ein Bauwerk dem Baurecht nicht entspricht? Eine niedersächsische Bauaufsicht, die Stadt Bückeburg, nennt dafür als Rechtsgrundlage § 79 Abs. 1 Satz 1 NBauO: Widersprechen bauliche Anlagen, Grundstücke, Bauprodukte oder Baumaßnahmen dem öffentlichen Baurecht, kann die Behörde "die Maßnahmen anordnen, die zur Herstellung oder Sicherung rechtmäßiger Zustände erforderlich sind".
Was das im Einzelfall konkret bedeutet, kann und darf ich Ihnen nicht sagen. Ich bin Maklerin, keine Juristin. Die Einschätzung eines konkreten Bestands gehört zum Bauordnungsamt und, wenn es ernst wird, zu einer Fachanwältin oder einem Fachanwalt für Verwaltungsrecht. Auch das Wort "Bestandsschutz", das in solchen Gesprächen fast immer fällt, ist eine rechtliche Bewertung und keine Sache, die man am Küchentisch abhakt.
Darf man ein Haus mit einem Anbau ohne Baugenehmigung verkaufen?
Ja. Ein Verkaufsverbot gibt es nicht. Der fehlende Nachweis wandert allerdings in den Kaufvertrag und in die Preisverhandlung, denn der Käufer übernimmt den Bestand so, wie er ist. Wichtig ist nur, dass Sie den Punkt vor Vertragsschluss kennen und schriftlich festhalten, statt ihn offen zu lassen.
Zwischenfazit: Der Grundsatz ist die Genehmigungspflicht, die Ausnahmen stehen im Gesetz, und die Bauaufsicht kann bei baurechtswidrigen Zuständen Maßnahmen anordnen. Verkaufen dürfen Sie trotzdem. Entscheidend ist, was Sie mit dieser Information machen. Was daraus für Ihre Offenlegung gegenüber dem Käufer folgt, sehen wir uns als Nächstes an.
Was Sie dem Käufer sagen müssen
Hier wird es unangenehm, deshalb sage ich es direkt: Schweigen ist der teuerste Weg. In den Kaufverträgen, die mir begegnen, ist die Sachmängelhaftung fast immer ausgeschlossen. Dieser Ausschluss hat aber eine Grenze. Auf eine solche Vereinbarung kann sich der Verkäufer nach § 444 BGB "nicht berufen, soweit er den Mangel arglistig verschwiegen oder eine Garantie für die Beschaffenheit der Sache übernommen hat".
Das Wort "soweit" ist wichtig, und ebenso wichtig ist die Gegenrichtung: § 442 Abs. 1 BGB schließt die Rechte des Käufers wegen eines Mangels aus, wenn er ihn bei Vertragsschluss kennt. Was der Käufer vorher weiß, preist er ein. Erfährt er es erst hinterher, landet die Sache im Streit.
Für die Praxis lässt sich das auf drei Punkte herunterbrechen:
- Vor der Besichtigung: Sagen Sie, dass zu einem Bauteil kein Genehmigungsnachweis vorliegt und was Sie zur Klärung unternommen haben.
- In die Verkaufsunterlagen: Was in der Bauakte steht, was fehlt, und jede schriftliche Auskunft der Behörde dazu.
- Ins Notariat: Der Sachverhalt gehört vor den Vertragsentwurf, nicht erst in den Beurkundungstermin. Teilen Sie ihn dem Notariat schriftlich mit, dann kann es die Formulierung darauf abstimmen.
Ob ein bestimmter Umstand überhaupt ein Sachmangel im Sinne des § 434 BGB ist, entscheidet weder der Verkäufer noch der Makler. Diese Bewertung gehört ins Notariat und zur Rechtsberatung. Was in Ihrer Hand liegt, ist die Vollständigkeit der Information. Dasselbe Muster gilt übrigens, wenn die Wohnflächenangabe nicht stimmt – ein nicht genehmigter Anbau und eine zu hoch angesetzte Wohnfläche treten erstaunlich oft im selben Haus auf, weil die Fläche des Anbaus in Exposés mitgerechnet wird, ohne dass jemand die Grundlage prüft. Woher Sie die Informationen bekommen, die Sie dafür brauchen, steht im nächsten Abschnitt.
In fünf Schritten Klarheit schaffen
Diese Reihenfolge spart Wege, weil jeder Schritt auf dem vorherigen aufbaut. Wie lange sie dauert, hängt an der Aktenlage. Die Zeit ist gut investiert.
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Bauakte einsehen. Die Bauakte zu Ihrem Grundstück liegt bei der Bauaufsichtsbehörde, für den Landkreis Osterholz also beim Bauordnungsamt (Adresse weiter unten). Stellen Sie die Anfrage schriftlich.
- Das legen Sie bei: Nachweis Ihres Eigentums (Grundbuchauszug), Gemarkung, Flur und Flurstücksnummer aus der Flurkarte, Baujahr und, wenn bekannt, der Name des ursprünglichen Bauherrn.
- Das fragen Sie ab: ursprüngliche Genehmigung, alle Nachträge, Bauzeichnungen, Lagepläne, Baubeschreibung, eingetragene Baulasten. Das Baulastenverzeichnis wird ebenfalls dort geführt.
Den Weg dorthin im Detail, inklusive Musteranfrage, finden Sie unter wie Sie die Bauakte einsehen.
- Bestand mit Genehmigung vergleichen. Nehmen Sie den genehmigten Grundriss und gehen Sie mit dem Zollstock durch das Haus. Nicht schätzen. Bei älteren Anbauten weichen die Maße nach meinem Eindruck öfter ab, als Eigentümer vermuten. Findet sich eine Abweichung, ist das ein anderer Fall als ein komplett fehlender Antrag. Es geht dann um die Abweichung vom genehmigten Zustand, nicht um die Genehmigung des Anbaus an sich. Halten Sie fest, was genau abweicht und um wie viel, denn genau danach fragt die Bauaufsicht als Erstes.
- Bauvoranfrage stellen, wenn Sie eine verbindliche Aussage brauchen. Zu den Aufgaben der Bauaufsicht gehört laut Serviceportal ausdrücklich das "Prüfen von Bauvoranfragen und Erteilen von Bauvorbescheiden" (§ 73 NBauO). Der Bauvorbescheid ist mehr als eine Auskunft. Nach der Leistungsbeschreibung der Landeshauptstadt Hannover gilt er drei Jahre. In dieser Zeit ist die Bauaufsichtsbehörde an ihre Entscheidung gebunden, sofern der Bauantrag rechtzeitig gestellt wird und nicht wesentlich davon abweicht. Eingereicht wird eine Bauvoranfrage in aller Regel nicht von Ihnen selbst, sondern von einer bauvorlageberechtigten Person, also einer Architektin oder einem Bauingenieur. Welche Unterlagen der Landkreis dafür genau erwartet, sagt Ihnen das Bauordnungsamt. So klären Sie eine Einzelfrage, bevor Sie ein volles Genehmigungsverfahren anstoßen.
- Beratung durch die Behörde nutzen. Die Bauaufsichtsbehörde erteilt auf Wunsch eine kostenpflichtige schriftliche Beratung nach § 58 Abs. 1 Satz 2 NBauO. Ein schriftlicher Behördenstandpunkt ist im Verkaufsgespräch mehr wert als jede mündliche Zusicherung. Dasselbe gilt bei anderen Grundstücksfragen, etwa dabei, was das Bauordnungsamt vorab klärt, wenn ein Grundstück geteilt werden soll.
- Unterlagen sortieren und den Punkt schriftlich festhalten. Zusätzlich zu den üblichen Verkaufsunterlagen gehört beim Anbau dazu: Bauzeichnung und Grundriss des Anbaus, Lageplan, Baubeschreibung, Auszug aus dem Baulastenverzeichnis, jede schriftliche Behördenauskunft. Nützlich sind außerdem Handwerkerrechnungen und datierte Fotos, weil sie den Errichtungszeitpunkt belegen können. Eine Übersicht, welche Unterlagen Sie zusammenstellen sollten, finden Sie in einem eigenen Beitrag.
Zwischenfazit: Vier von fünf Schritten kosten vor allem Zeit. Sie verwandeln ein diffuses Risiko in einen benannten, verhandelbaren Punkt. Das ist der ganze Trick.
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Grasberg, Lilienthal, Worpswede: wer im Landkreis Osterholz zuständig ist
Für die Gemeinden im Landkreis Osterholz (Grasberg, Lilienthal, Worpswede, Ritterhude, Osterholz-Scharmbeck) ist für Baugenehmigungen der Landkreis zuständig, nicht die Gemeinde. Der Serviceportal-Datensatz der Gemeinde Lilienthal nennt als zuständige Stelle das Bauordnungsamt, Bahnhofstraße 45, 27711 Osterholz-Scharmbeck, Telefon 04791 930-3100, bauordnungsamt@landkreis-osterholz.de (Stand: 09.09.2026). Die Bauaufsicht liegt damit beim Landkreis. Zu den Aufgaben des Amtes zählen dort ausdrücklich das "Prüfen von Bauanträgen und Erteilen von Baugenehmigungen /Teilbaugenehmigungen", das Prüfen von Bauvoranfragen sowie das "Führen des Baulastenverzeichnisses und Eintragen der Baulasten".
Die Gemeinde Grasberg weist auf ihrem Serviceportal darauf hin: "Bauanträge werden digital beim Bauordnungsamt des Landkreises Osterholz eingereicht." Wer zuerst bei der Gemeinde anruft, wird weiterverwiesen. Das kostet Zeit, die man sich sparen kann.
Warum ein Anbau ohne Baugenehmigung hier so oft zum Thema wird, hat mit dem Baubestand zu tun. Was mir vor Ort begegnet: In den Moorgemeinden nordöstlich von Bremen stehen viele Häuser aus den fünfziger bis achtziger Jahren auf großen Grundstücken. Wo Platz ist, wird angebaut: Wintergarten, Carport mit geschlossener Rückwand, ein ausgebauter Stallanbau, eine überdachte Terrasse, die irgendwann drei Wände bekam. Das meiste davon ist in Ordnung, geprüft wurde vieles nie. Und weil diese Häuser jetzt in der Generation weitergegeben werden, in der die Erbauer nicht mehr gefragt werden können, kommt die Frage genau jetzt auf den Tisch, hier vor Ort in Grasberg genauso wie in den Nachbargemeinden.
Ein Hinweis, bevor Sie zum Bauordnungsamt fahren: Oft liegen mehr Unterlagen im Haus, als man denkt, nur eben nicht im Ordner, sondern in einer Kiste auf dem Dachboden. Diese Stunde Suchen lohnt sich.
Wie das praktisch abläuft, zeigt ein typischer Fall (kein realer Kundenfall, sondern der übliche Weg): Ein Wintergarten aus den achtziger Jahren, im Ordner liegt dazu nichts. Erster Schritt ist die schriftliche Anfrage beim Bauordnungsamt in Osterholz-Scharmbeck. Die Akte kommt, darin die Genehmigung für das Wohnhaus und ein Nachtrag, der Lageplan zeigt die Grundfläche. Jetzt gibt es zwei Ausgänge. Entweder der Wintergarten steht im Nachtrag, oder es liegt eine Mitteilung nach § 62 NBauO vor. Dann ist der Punkt erledigt, und Sie haben ein Dokument mehr in den Verkaufsunterlagen. Oder es fehlt etwas, und dann wissen Sie ab diesem Moment genau, worüber Sie mit einem Käufer verhandeln. In den Verkaufsunterlagen landet im ersten Fall der Aktenauszug mit Nachtrag oder Mitteilung. Im zweiten Fall die schriftliche Auskunft der Behörde, dazu Ihre Notiz, was fehlt. Beide Ausgänge sind besser als die Unklarheit davor. Was mir bei Häusern dieser Baujahre auffällt: Das Wohnhaus selbst ist fast immer sauber dokumentiert. Lücken betreffen meist die späteren Anbauten, und dort besonders die Jahre, in denen im Haus ohnehin viel umgebaut wurde.
Bleibt die eigentliche Entscheidung: nachträglich genehmigen lassen oder mit offengelegtem Punkt verkaufen. Dazu im nächsten Abschnitt.
Anbau ohne Baugenehmigung: nachträglich genehmigen oder offenlegen?
Beides ist ein gangbarer Weg, und beide Wege kommen vor. Die Entscheidung hängt weniger vom Bauwerk ab als von Ihrer Zeit und Ihrem Käuferkreis.
| Nachträglich genehmigen lassen | Mit offengelegtem Punkt verkaufen | |
|---|---|---|
| Wann sinnvoll | Der Anbau ist nach heutigem Recht genehmigungsfähig und Sie haben Zeit. | Sie wollen zeitnah verkaufen, oder die Genehmigungsfähigkeit ist unklar. |
| Dauer | Verfahrensdauer beim Bauordnungsamt, dazu die Vorbereitung durch einen Entwurfsverfasser. | Kein Verzug im Verkaufsprozess. |
| Kosten | Gebühren und Planungskosten. Die Höhe nennt Ihnen das Bauordnungsamt. Ich schätze hier nichts. | Fließt in die Preisverhandlung ein. |
| Wirkung auf den Preis | Ein sauberer Bestand erweitert den Käuferkreis, besonders bei Finanzierungen. | Käufer preisen ein Risiko ein, das sie nicht selbst geprüft haben. |
| Risiko | Der Antrag kann abgelehnt werden. Dann ist der Sachverhalt aktenkundig. | Der Punkt muss im Kaufvertrag sauber abgebildet sein. |
Ein Argument für den Antragsweg steht im Gesetz: Nach der Darstellung des Wirtschaftsministeriums besteht ein Rechtsanspruch auf Erteilung der Genehmigung, wenn das Bauvorhaben dem öffentlichen Baurecht entspricht (§ 70 NBauO). Die Behörde prüft, sie entscheidet nicht nach Ermessen. Ob Ihr Anbau diese Prüfung besteht, sagt Ihnen die Bauvoranfrage aus Schritt 3, und zwar bevor Sie das volle Verfahren bezahlen. Fällt die Entscheidung dann für den Antragsweg, läuft er ähnlich. Auch den Bauantrag im Bestand reicht die bauvorlageberechtigte Person ein. Grundlage sind die vermessenen Bestandspläne aus Schritt 2. Welche Unterlagen im Einzelnen dazugehören, nennt Ihnen das Bauordnungsamt.
Wie ein offener Punkt auf den Preis wirkt, lässt sich ohne jede Zahl beschreiben. Der Mechanismus hat drei Teile:
- Fläche. Solange die Legalität eines Anbaus offen ist, lässt sich seine Fläche in einer Bewertung nicht wie gesicherte Wohnfläche ansetzen.
- Puffer. Ein Käufer kalkuliert Kosten für ein Verfahren ein, dessen Ausgang er nicht kennt. Unsicherheit wird vorsichtiger bepreist als ein bekannter Betrag.
- Finanzierung. Ein ungeklärter Anbau kann die Finanzierung eines Käufers erschweren. Wie eine Bank das bewertet, entscheidet sie im Einzelfall.
Der dritte Punkt kommt nach meiner Beobachtung oft erst spät zur Sprache, und er hat eine unangenehme Nebenwirkung: Der Kreis der Interessenten kann kleiner werden, ohne dass jemand Ihnen den Grund nennt.
Zwischenfazit: Ob Sie einen Anbau ohne Baugenehmigung nachträglich genehmigen lassen oder offenlegen, hängt an Zeit, Kosten, Käuferkreis und Ihrer eigenen Belastbarkeit. Wer das einmal in Ruhe durchrechnet, geht danach gelassener in die Gespräche.
Häufige Fragen
Verjährt ein Schwarzbau nach 30 Jahren?
Diese Faustregel kursiert, hält aber der Prüfung nicht stand, und ich kann sie Ihnen nicht bestätigen. Ob ein alter Bestand geduldet wird oder rechtlich geschützt ist, ist eine Bewertung des Einzelfalls durch die Bauaufsichtsbehörde, im Landkreis Osterholz also das Bauordnungsamt in Osterholz-Scharmbeck. Verlassen Sie sich nicht auf eine Jahreszahl aus einem Forum.
Muss ich den fehlenden Nachweis im Exposé erwähnen?
Spätestens im Kaufvertrag muss der Punkt stehen, und das Notariat wird danach fragen. Ich empfehle, ihn schon vorher offen anzusprechen. Wer die Information vor der Besichtigung bekommt, verhandelt darüber. Beim Notartermin ist es dafür meistens zu spät.
Der Voreigentümer hat angebaut, nicht ich. Ändert das etwas?
Für den Bestand nicht: Das Bauwerk steht auf Ihrem Grundstück, und Sie verkaufen es. Für die Frage, was Sie wussten und weitergeben mussten, kann es sehr wohl eine Rolle spielen. Das ist genau die Frage, die ins Notariat und gegebenenfalls zur Rechtsberatung gehört, nicht in die Verkaufsberatung.
Was, wenn ich gar keine Unterlagen finde?
Dann fangen Sie beim Bauordnungsamt an. Die Behördenakte ist in aller Regel vollständiger als der Ordner im Keller, weil dort jeder Vorgang zum Grundstück abgelegt wird, auch der von 1974.
Reduziert ein Anbau ohne Baugenehmigung den Verkaufspreis?
Er kann, und zwar über drei Wege: Die Fläche lässt sich nicht wie gesicherte Wohnfläche ansetzen, der Käufer kalkuliert einen Puffer für ein Verfahren mit offenem Ausgang, und die Finanzierung kann schwieriger werden. Wie stark das zusammen wirkt, hängt vom Objekt, vom Umfang und vom Käuferkreis ab. Eine Pauschalzahl wäre unseriös. Genau deshalb steht am Anfang eine Einschätzung, die den konkreten Bestand berücksichtigt. Ein Online-Rechner geht von einem Idealzustand aus, den Ihr Haus so vielleicht gar nicht hat.
Kann ich verkaufen, während das Genehmigungsverfahren für den Anbau ohne Baugenehmigung läuft?
Ja, das kommt vor. Der Stand des Verfahrens gehört dann in die Unterlagen und in den Kaufvertrag. Wie sich das in Ihrem Fall auf den Zeitplan auswirkt, besprechen wir am besten, bevor Sie den Antrag stellen. Weitere Stolperstellen im Ablauf finden Sie unter die häufigsten Fehler beim Hausverkauf.
Über die Autorin
Sybille Suhling ist Geschäftsführerin der Suhling Immobilien GmbH in Grasberg. Sie ist Dipl.-Ing., besitzt die Erlaubnis nach § 34c GewO (Aufsichtsbehörde: IHK Stade), ist IHK-zertifiziert und seit 2020 Mitglied im Immobilienverband Deutschland (IVD). Ihre erste Immobilie vermittelte sie 1994. Sie begleitet Eigentümer in Grasberg, im Landkreis Osterholz-Scharmbeck und im Raum Bremen persönlich – von der ersten Einschätzung bis zur Schlüsselübergabe. Auch Häuser mit offenen Fragen im Bestand begleiten wir beim Hausverkauf, von der Unterlagensichtung bis zum Notartermin.
Wenn Sie mögen, schauen wir uns Ihre Unterlagen bei der Bewertung gemeinsam an und ordnen ein, was vor dem Verkauf noch zu klären ist und was keiner Klärung bedarf.
Was ist Ihre Immobilie wert? Sie bekommen keine automatisierte Zahl aus einem Online-Tool, sondern eine persönliche, marktgerechte Einschätzung, kostenlos und unverbindlich, auch dann, wenn ein Verkauf erst später oder vielleicht gar nicht geplant ist.
Rufen Sie an: 04208 8298 609 oder 0170 58 28 113, schreiben Sie an suhling@suhling-immobilien.de oder nutzen Sie das Kontaktformular auf suhling-immobilien.de. Unser Büro: Speckmannstraße 1, 28879 Grasberg.
