Immobilien-ABC

Erbschaft

Was beim Erben rechtlich passiert – von der Grundbuchberichtigung bis zur Erbschaftsteuer

Mit dem Tod einer Person geht deren gesamtes Vermögen – einschließlich aller Verbindlichkeiten – unmittelbar auf die Erben über. Dieser Vorgang nennt sich Universalsukzession: Die Erben treten vollständig in die Rechtsstellung des Verstorbenen ein, ohne dass es eines gesonderten Übertragungsakts bedarf. Wer erbt, bestimmt entweder ein Testament oder Erbvertrag; fehlt beides, greift die gesetzliche Erbfolge. Gerade wenn Immobilien zum Nachlass gehören, ergeben sich daraus praktische Pflichten, die nicht auf die lange Bank geschoben werden sollten.

Wer erbt ohne Testament?

Das Gesetz ordnet die Verwandten in Erbordnungen. Kinder und Enkel gehören zur ersten Ordnung und verdrängen alle weiteren Verwandten. Gibt es keine Abkömmlinge, erben Eltern und Geschwister als zweite Ordnung – und so weiter. Ehegatten erben neben Verwandten der ersten Ordnung ein Viertel des Nachlasses; lebten die Eheleute im gesetzlichen Güterstand der Zugewinngemeinschaft, erhöht sich dieser Anteil auf die Hälfte.

Wer durch Testament übergangen oder enterbt wird, hat in der Regel Anspruch auf den Pflichtteil. Dieser beläuft sich auf die Hälfte des gesetzlichen Erbteils und ist als reiner Geldanspruch gegen die Erben durchzusetzen. Die Frist hierfür beträgt drei Jahre.

Testament und Erbvertrag

Ein eigenhändiges Testament muss vollständig handschriftlich verfasst und unterschrieben sein. Alternativ kann es notariell beurkundet werden, was aufwendiger, aber im Streitfall belastbarer ist. Notarielle Testamente und Erbverträge werden amtlich beim Amtsgericht verwahrt und im Zentralen Testamentsregister erfasst, das im Todesfall das Nachlassgericht informiert. Ein weiterer Vorteil: Liegt ein notarielles Testament vor, kann die Grundbuchberichtigung häufig ohne Erbschein beantragt werden – das spart Zeit und Kosten.

Der Erbvertrag unterscheidet sich vom Testament dadurch, dass er beide Parteien bindet und nicht einseitig widerrufen werden kann. Er wird häufig gewählt, wenn Vermögen zu Lebzeiten geregelt übergeben werden soll.

Immobilien im Nachlass: Was konkret zu tun ist

Gehört eine Immobilie zum Nachlass, muss das Grundbuch berichtigt werden. Zuständig im Landkreis Osterholz ist das Grundbuchamt beim Amtsgericht Osterholz-Scharmbeck; für Immobilien im Bremer Stadtgebiet ist das Grundbuchamt Bremen zuständig. Die Ummeldung ist gebührenfrei, solange sie innerhalb von zwei Jahren nach dem Erbfall beantragt wird. Danach fallen reguläre Grundbuchgebühren an.

Erben mehrere Personen gemeinsam, entsteht eine Erbengemeinschaft. Sie verwalten die Immobilie nur gemeinschaftlich, und ein Verkauf setzt das Einverständnis aller Miterben voraus. Sind sich die Beteiligten uneinig, bleibt im äußersten Fall die Teilungsversteigerung – ein Verfahren, das selten das wirtschaftlich beste Ergebnis bringt. Sinnvoller ist es, frühzeitig eine einvernehmliche Lösung zu suchen: sei es die Übernahme durch einen Miterben gegen Abfindung oder der gemeinsam organisierte Verkauf.

Erbschaftsteuer: Freibeträge und Steuersätze

Ob Erbschaftsteuer anfällt, hängt vom Verwandtschaftsgrad und der Höhe des geerbten Vermögens ab. Ehegatten können einen Freibetrag von 500.000 Euro geltend machen, Kinder jeweils 400.000 Euro, Enkel 200.000 Euro. Geschwister, Freunde oder nicht verwandte Personen haben lediglich einen Freibetrag von 20.000 Euro. Alle Freibeträge können alle zehn Jahre erneut genutzt werden – ein Aspekt, der bei lebzeitigen Übertragungen durchaus steuerlich relevant ist.

Oberhalb der Freibeträge richtet sich der Steuersatz nach der Steuerklasse: Für Ehegatten und Kinder beginnt er bei sieben Prozent und steigt mit der Höhe des steuerpflichtigen Erwerbs. Geschwister und entferntere Verwandte unterliegen höheren Sätzen, Fremde den höchsten. Eine Ausnahme gilt für das selbstgenutzte Familienheim: Ehegatten erben es ohne Flächengrenze steuerfrei, wenn sie es zehn Jahre selbst weiter bewohnen; Kinder können die Steuerfreiheit in Anspruch nehmen, wenn die Wohnfläche 200 Quadratmeter nicht übersteigt und sie die Immobilie mindestens zehn Jahre selbst bewohnen.

Ausschlagung, Vorsorge und lebzeitige Übertragung

Ist der Nachlass überschuldet, sollten Erben die Erbschaft ausschlagen. Die Frist beträgt sechs Wochen ab Kenntnis vom Erbfall und läuft gegenüber dem Nachlassgericht – im Landkreis Osterholz ist das das Amtsgericht Osterholz-Scharmbeck. Wer nicht ausschlägt, haftet grundsätzlich auch mit seinem eigenen Vermögen, kann diese Haftung aber über eine Nachlassverwaltung begrenzen.

Wer vorausschauend plant, kann durch eine lebzeitige Übertragung mit Nießbrauchvorbehalt die Freibeträge schrittweise nutzen und zugleich die eigene Nutzung der Immobilie absichern. Eine notariell beurkundete Vorsorgevollmacht ist sinnvoll, wenn im Pflegefall Immobiliengeschäfte geregelt werden müssen – ohne notarielle Form ist sie für Grundbuchangelegenheiten nicht ausreichend. Wer im Erbfall als erstes steht: Sterbeurkunde besorgen, Testament beim Nachlassgericht offenlegen lassen, Grundbuchstatus prüfen und einen Steuerberater einschalten.

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